Friedhofsgebühren und Grabstellenevidenz
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Namensänderung: Krankenversicherungsträger
Grundsätzlich ist der zuständige Krankenversicherungsträger über eine Namensänderung zu informieren:
- Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (→ BVAEB)
Wenn Sie sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, erledigt die Änderungsmeldung Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber. Wenn Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Altersteilzeitgeld), erfolgt die Meldung durch das Arbeitsmarktservice (→ AMS). Somit trifft die Verständigungspflicht vor allem Landwirtinnen/Landwirte sowie Selbstständige.
Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion