KFZ-Zulassungsangelegenheiten
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Fachbereich HoheitsverwaltungNicole Probst
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Führerscheinstelle, EG
Bereich:
Referat Polizei & VerkehrÖsterreich.gv.at - Lebenslage
Dritter
Sinnverwandter Begriff: Unbeteiligte/Unbeteiligter
In der Rechtssprache wird als Dritte/Dritter eine Person bezeichnet, die außerhalb einer bestimmten Rechtsbeziehung (z.B. Käuferin–Verkäufer) steht. Im genannten Beispiel hat die Dritte/der Dritte weder mit der Käuferin noch mit dem Verkäufer etwas zu tun, sondern ist jede unbeteiligte außenstehende Person.
Beispiel
Durch den Zusammenstoß zweier Fahrzeuge kamen Dritte (unbeteiligte Fußgängerinnen/unbeteiligte Fußgänger) zu Schaden.
Letzte Aktualisierung: 28. März 2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion