KFZ-Zulassungsangelegenheiten
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Führerscheinstelle, EG
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Referat Polizei & VerkehrÖsterreich.gv.at - Lebenslage
Minderjährige
Kinder und Jugendliche können nur eingeschränkt Verträge abschließen. Das gilt auch beim Online-Shopping.
Zwischen 7 und 14 Jahren sind Kinder bzw. Jugendliche beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen ohne Zustimmung eines Elternteils bzw. einer Erziehungsberechtigten/eines Erziehungsberechtigten nur sogenannte Taschengeldgeschäfte abschließen. Sie können also kleine Geschäfte des alltäglichen Lebens gültig abschließen (z.B. Kauf von Süßigkeiten, Büchern, Kinokarten).
In der Regel fallen Geschäfte über das Internet nicht unter die sogenannten Taschengeldgeschäfte und erfordern daher die Zustimmung eines Elternteils bzw. einer Erziehungsberechtigten/eines Erziehungsberechtigten.
Bis zur Erteilung der Zustimmung sind solche Rechtsgeschäfte "schwebend unwirksam" und erlangen erst mit der nachträglichen Zustimmung volle Gültigkeit. Wird die Zustimmung verweigert, ist das Rechtsgeschäft von Anfang an ungültig – so als wäre der Vertrag nie zustande gekommen.
Zwischen 14 und 18 Jahren ist jede Jugendliche/jeder Jugendliche – da Minderjährige in aller Regel im Umgang mit Rechtsgeschäften nicht erfahren sind – ebenfalls beschränkt geschäftsfähig, sie/er darf aber mehr tun.
Die Jugendliche/der Jugendliche darf nun das Taschengeld bzw. das eigene Einkommen nach eigenem Ermessen ausgeben. Das gilt auch für Geschäfte über das Internet. Wichtig ist, dass mit den Ausgaben nicht die Lebensbedürfnisse gefährdet werden. Das ist dann der Fall, wenn das gesamte Arbeitseinkommen für beispielsweise die Anschaffung eines Mopeds ausgegeben wird. Für derartige Rechtsgeschäfte wird jedenfalls die Zustimmung eines Elternteils bzw. einer Erziehungsberechtigten/eines Erziehungsberechtigten benötigt. Fehlt diese, kommt kein gültiger Vertrag zu Stande.
Auch in diesen Fällen kann die Zustimmung nachträglich erteilt werden.
Tipp
Ausführliche Informationen zum Vertragsabschluss durch Kinder und Jugendliche finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 168 und 170 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion