Vereinsgesetz

Für Sie zuständig

Mag. Martin Heiligenbrunner
T +43 7442 511 - 314
F +43 7442 511 - 309
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martin.heiligenbrunner@waidhofen.at
2.OG, Zimmer 206
Paul Streißlberger
T +43 7442 511 - 315
F +43 7442 511 - 309
paul.streisslberger@waidhofen.at
2.OG, Zimmer 206

Bereich:

Referat Polizei & Verkehr     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Haftung

Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

  • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
  • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
  • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
  • im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
  • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

Rechtsgrundlagen

Vereinsgesetz (VerG)  

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

Vereinseintrag

Bereits gegründete Vereine können auf der Waidhofner Website als Eintrag angelegt werden. Damit hast du die Möglichkeit, deinen Verein mit Sitz in Waidhofen direkt auf waidhofen.at kurz vorzustellen.