Führerschein


Für Sie zuständig

Bettina Buder.jpg
Bettina Buder
T +437442 511 - 222
F +437442 511 - 99
bettina.buder@waidhofen.at
Führerscheinstelle, EG

Bereich:

Referat Polizei & Verkehr     
24234
Gudrun Pendlmayr
T +43 7442 511-237
gudrun.pendlmayr@waidhofen.at
Führerscheinstelle EG

Bereich:

Fachbereich Hoheitsverwaltung     
Nicole Probst.jpg
Nicole Probst
T +43 7442 511-223
F +43 7442 511-99
nicole.probst@waidhofen.at
Führerscheinstelle, EG

Bereich:

Referat Polizei & Verkehr     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Störungen durch benachbarte Betriebe

Grundsätzlich findet vor der Genehmigung eines Betriebes durch die Gewerbebehörde eine Verhandlung statt, zu der alle Nachbarinnen/Nachbarn geladen werden müssen. Bei dieser Verhandlung haben Nachbarinnen/Nachbarn die Möglichkeit, ihre Einwendungen gegen die Bewilligung des Betriebes kundzutun. Um die Interessen der Nachbarinnen/Nachbarn zu wahren, kann dann die Bewilligung an gewisse Auflagen geknüpft werden.

Wenn eine Störung von einem bereits bewilligten Betrieb ausgeht, ist es möglich, bei der Gewerbebehörde eine Anzeige zu erstatten. Wenn die Behörde zu dem Schluss kommt, dass der Schutz der Nachbarinnen/Nachbarn nicht ausreicht, obwohl sich der Betrieb an alle Auflagen hält, kann sie zusätzliche Auflagen an den Betrieb erteilen.

Der nachbarrechtliche Anspruch auf Unterlassung besteht gegenüber Betrieben nicht. Es ist also nicht möglich, vor Gericht zu fordern, dass ein Betrieb beispielsweise Lärmbelästigungen unterlässt. Es kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schadenersatz bestehen.

Ausnahme: Wenn sich der Betrieb jedoch nicht an Auflagen der Gewerbebehörde hält, ist es möglich, ihn auf Unterlassung zu klagen. In diesem Fall besteht zudem die Möglichkeit, den Betrieb bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.

Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion