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Rasenmähzeiten in Oberösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben A
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
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Adlwang |
keine Vorgaben |
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Afiesl |
keine Vorgaben |
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Aichkirchen |
keine Vorgaben |
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Alberndorf in der Riedmark | Empfehlung | Rasenmähen und ähnliche Arbeiten |
zu unterlassen:
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Alkoven |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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Allerheiligen im Mühlkreis |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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Allhaming |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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Altenberg bei Linz |
Verordnung |
Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, insbesondere Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher), Motorsensen, Kreissägen und Trennschleifern gilt nicht für:
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verboten:
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Altheim |
Verordnung |
Rasenmähen |
verboten:
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Altmünster |
Verordnung |
alle motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräte mit Verbrennungs- bzw. Elektromotoren (z.B. Benzinrasenmäher, Motorkettensägen) gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes und für Arbeiten im Zuge der land- und forstwirtschaftlichen Produktion |
verboten:
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Ampflwang im Hausruckwald |
Verordnung |
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verboten:
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Andorf |
keine Vorgaben |
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Andrichsfurt |
keine Vorgaben |
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Ansfelden | keine Vorgaben | ||
Arnreit |
keine Vorgaben |
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Aspach |
keine Vorgaben |
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Asten |
Verordnung |
Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten wie Rasenmähern mit Verbrennungsmotor, Elektrorasenmähern, Rasentrimmer, Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibe (Flex) oder dgl., Fräs- und Hobelmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Laubsauger, Hochdruckreinigungsgeräte im Freien gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes |
verboten:
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Attersee am Attersee | Empfehlung | lärmerregende Arbeiten wie z.B. Rasenmähen, Holzschneiden, Schleifen usw. |
zu unterlassen:
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Attnang-Puchheim |
Verordnung |
Betrieb von Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) sowie Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten zusätzlich: Betrieb von Modellflugkörpern mit Verbrennungsmotoren, Modellbooten, sonstigen Modellfahrzeugen und Poketbikes |
verboten:
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Atzesberg |
keine Vorgaben |
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Auberg |
keine Vorgaben |
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Auerbach |
Empfehlung |
lärmerregende Gartenarbeiten |
zu unterlassen:
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Aurach am Hongar |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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Aurolzmünster |
keine Vorgaben |
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion