Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in Salzburg

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Salzburg auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Der Versuch ist strafbar.

Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Aufsichtspersonen bestehen darin,

  • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den Kindern und Jugendlichen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Schranken aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des Kindes oder der Jugendlichen/des Jugendlichen im Einzelfall erforderlich sind
  • Dafür zu sorgen, dass die Kinder und Jugendlichen das Jugendschutzgesetz einhalten
  • Übertretungen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe von 250 Euro bis zu 3.700 Euro zu bestrafen
  • Übertretungen im Zusammenhang mit jugendgefährdenden Gegenständen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis zu 7.300 Euro zu bestrafen
  • Übertretungen im Zusammenhang mit Suchtgiften, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe von 1.500 Euro bis zu 14.600 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen
Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion