Kosten Nachmittagsbetreuung Zwergenschaukel

Kinderbetreuung ist wertvoll, soll aber auch für jeden leistbar sein. Daher wurden die Kosten sozial gestaffelt.

Diese Staffelung richtet sich nach dem sogenannten gewichteten Pro-Kopf-Einkommen. Das ist das monatliche Netto-Familieneinkommen aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder, einschließlich Alimente, Sondernotstandsunterstützung, Notstandsunterstützung, Arbeitslosenunterstützung und Kinderbetreuungsgeld. Im Feld unten können Sie eine unverbindliche Abfrage machen, ob Sie anspruchsberechtigt sind. Das Ergebnis zeigt Ihnen das geschätzte Pro-Kopf-Einkommen, das sie in der Tabelle einordnen müssen, um so Ihren voraussichtlichen Kostenbeitrag  zu sehen. 

Berechnung gewichtetes Pro-Kopf Einkommen


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Betrag bitte hier einordnen! 



bis 872 Euro

20 Stunden 22,50 Euro

40 Stunden 30 Euro

60 Stunden 37,50 Euro

mehr als 60 Stunden 45 Euro im Monat


Ab 872,01 bis 992 Euro



20 Stunden 45 Euro

40 Stunden 60 Euro

60 Stunden 75 Euro

mehr als 60 Stunden 90 Euro im Monat


Ab 992,01 bis 1.169 Euro

20 Stunden 67,50 Euro

40 Stunden 90 Euro

60 Stunden 112,50 Euro

mehr als 60 Stunden 135 Euro im Monat


Ab 1.169,01 Euro

20 Stunden 90 Euro

40 Stunden 120 Euro

60 Stunden 150 Euro

mehr als 60 Stunden 180 Euro im Monat.


Untenstehend finden Sie das Formular für die tatsächliche Antragstellung. Als Nachweis schicken Sie uns bitte alle erforderlichen Unterlagen aller Erziehungsberechtigten, die im selben Haushalt des Kindes leben oder bringen Sie diese in das Referat Jugend, Familie und Soziales im Offenen Rathaus.  Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Sandra Gattringer +43 7442 511-330




Antrag soziale Staffelung

Daten der Erziehungsberechtigten 

Bei unselbständig Erwerbstätigen das aktuelle Nettoeinkommen (Einkommen gemäß § 2 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz 1988, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer) ohne Familienbeihilfe; Bei den übrigen Einkunftsarten ist der § 2 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz 1988 (vermindert um die Einkommenssteuer) maßgebend, wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes monatlich herangezogen werden.

Bei unselbständig Erwerbstätigen das aktuelle Nettoeinkommen (Einkommen gemäß § 2 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz 1988, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer) ohne Familienbeihilfe; Bei den übrigen Einkunftsarten ist der § 2 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz 1988 (vermindert um die Einkommenssteuer) maßgebend, wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes monatlich herangezogen werden.

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Zur Überprüfung der Daten stimme ich einer einmaligen Abfrage im Zentralen Melderegister zu. Sollten Sie nicht zustimmen, brauchen wir einen aktuellen Auszug aus dem Melderegister, Wohnsitz des Kinds, von Ihnen. Bitte unten uploaden.

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Informationen zum Datenschutz sind unter https://waidhofen.at/nutzungsbedingungen-datenschutzhinweis abrufbar.


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