Ehefähigkeit - Ermittlung

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Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage

Silvesterknaller/Feuerwerkskörper

Welche Alters- und örtlichen Beschränkungen gibt es für welche Feuerwerkskörper?

Voraussetzungen für die Verwendung bzw. den Besitz

Achtung

Seit 4. Juli 2013 dürfen Schweizer Kracher ("Piraten"), die einen Blitzknallsatz enthalten, nicht mehr verkauft werden. Seit dem 4. Jänner 2016 sind auch der Besitz und die Verwendung dieser Schweizer Kracher strafbar.

Weiterhin erlaubt sind Schweizer Kracher, die als Knallsatz nur Schwarzpulver enthalten. Aber auch das Zünden dieser Schweizer Kracher ist im Ortsgebiet und innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von größeren Menschenansammlungen, Kirchen, Krankenhäusern und bestimmten anderen Orten verboten und strafbar.

Je nach Gefährlichkeit von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern gibt es unterschiedliche Altersbeschränkungen und sonstige Voraussetzungen, die für ihren Besitz, ihre Verwendung und ihre Überlassung erfüllt sein müssen. Feuerwerkskörper/Silvesterknaller werden in vier Kategorien (F1, F2, F3, F4) unterteilt, für die jeweils festgelegt ist, wie alt Verwenderinnen/Verwender bzw. Besitzerinnen/Besitzer sein müssen, und ob sie zusätzlich über Sachkunde oder Fachkenntnis verfügen müssen. Über Sachkunde bzw. Fachkenntnis verfügen jene Personen, die einen entsprechenden staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang erfolgreich besucht haben, oder über eine Gewerbeberechtigung für die Erzeugung von Feuerwerkskörpern verfügen. Nur Personen, die als verlässlich eingestuft werden, dürfen pyrotechnische Lehrgänge besuchen.

Auf Silvesterknallern/Feuerwerkskörpern ist die Kategorie, in die sie fallen, angegeben.

Kategorien, Altersbeschraenkungen und Berechtigung
Kategorie Eigenschaften Altersbeschränkung Berechtigung
F1
  • Sehr geringe Gefahr, vernachlässigbarer Lärmpegel; können ggf. in geschlossenen Räumen verwendet werden, wenn laut Gebrauchsanweisung zulässig (§ 11 Z 1 Pyrotechnikgesetz)
  • z.B. Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen, Tischfeuerwerk etc.
Ab 12 Jahren Nicht erforderlich
F2
  • Geringe Gefahr, geringer Lärmpegel, zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen (§ 11 Z 2 Pyrotechnikgesetz)
  • z.B. Schweizer Kracher (Piraten), Knallfrösche, Batteriefeuerwerke, "Ladycrackeretc.
Ab 16 Jahren Nicht erforderlich
F3
  • Mittlere Gefahr, zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit (§ 11 Z 3 Pyrotechnikgesetz)
  • z.B. Knallkörper, Feuerräder etc.
Ab 18 Jahren Sachkunde
F4
  • Große Gefahr, nur zur Verwendung von Personen mit Fachkenntnis vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit (§ 11 Z 4 Pyrotechnikgesetz)
  • z.B. Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc.
Ab 18 Jahren Fachkenntnis

Beschränkungen der Verwendung von Silvesterknallern/Feuerwerkskörpern

Die Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern der Kategorie F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) ist im Ortsgebiet grundsätzlich ganzjährig verboten. Der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister steht es frei, teilweise eine Ausnahme zu erlauben, aber nur, soweit keine Gefährdung für Menschen, deren Eigentum, die öffentliche Sicherheit oder unzumutbare Lärmbelästigungen zu befürchten ist.

Innerhalb und in unmittelbarer Nähe zu Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Kirchen, Gotteshäusern sowie Tierheimen und Tiergärten ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern grundsätzlich immer verboten, auch außerhalb des Ortsgebietes. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin kann in diesem Fall keine Ausnahme erlauben. Nur wenn es sich um Feuerwerkskörper/Silvesterknaller handelt, die keinen Lärm erzeugen, kann die für die betreffende Einrichtung verantwortliche Person ihre Zustimmung erteilen, sofern keine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit entsteht.

Bei und in unmittelbarer Nähe von Sportveranstaltungen sind Besitz und Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern verboten, es sei denn, die Veranstalterin/der Veranstalter verfügt über eine besondere Besitz- und Verwendungsbewilligung.

Ebenfalls grundsätzlich verboten ist die Verwendung von Silvesterknallern/Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe zu größeren Menschenansammlungen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Ortsgebiets.

Feuerwerkskörper/Silvesterknaller der Kategorien F1 (z.B. Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen etc.) und F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) dürfen nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden.

Die Verwendung in der Nähe von Tankstellen und anderen leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten ist verboten.

Bei Zuwiderhandeln droht eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 3.600 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Wochen.

Achtung

Handeln Sie im Umgang mit Silvesterknallern/Feuerwerkskörpern verantwortungsvoll und nehmen Sie Rücksicht!

Weiterführende Links

Pyrotechnik – Rechtliche Bestimmungen und Sicherheitshinweise (→ BMI)

Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion