Ehefähigkeit - Ermittlung
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Rasenmähzeiten in Salzburg
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
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Saalbach-Hinterglemm |
Verordnung |
sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten |
verboten:
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Saalfelden |
Verordnung |
Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien |
erlaubt:
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Salzburg |
Verordnung |
Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte zusätzlich: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist |
erlaubt:
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Sankt Gilgen |
Verordnung |
Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern |
erlaubt:
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Sankt Martin am Tennengebirge |
keine Vorgaben |
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Sankt Veit im Pongau |
Verordnung |
lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc. |
verboten:
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Schleedorf |
Verordnung |
Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten |
verboten:
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Schwarzach im Pongau |
Verordnung |
Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen |
verboten:
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Seeham |
Verordnung |
Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten |
verboten:
(Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)
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Seekirchen am Wallersee |
Verordnung |
Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums |
verboten:
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Straßwalchen |
Empfehlung | Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung |
zu unterlassen:
verboten:
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Strobl |
Verordnung |
Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren |
verboten:
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