Ehefähigkeit - Ermittlung

Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.



Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
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Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Meldung der Fortsetzung des Studiums

Allgemeine Informationen

Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist zu beachten:

  • Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
  • Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.
     

Fristen

Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen.Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
 

Zuständige Stelle

Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.

Zusätzliche Informationen

Achtung

Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität  trägt die/der Studierende.

Weiterführende Links

Universität

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 31. August 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung