Ehefähigkeit - Ermittlung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Österreich.gv.at - Lebenslage
Lenkberechtigung für die Klassen C bis F
- Lenkberechtigung für die Klasse C(C1)
- Lenkberechtigung für die Klasse D(D1)
- Lenkberechtigung für die Klasse F
- Rechtsgrundlagen
Hinweis
Ausführliche Informationen zu den Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Lenkberechtigung für die Klasse C(C1)
Voraussetzung:
- Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B
- Klasse C1: Mindestalter von 18 Jahren
- Klasse C:
- Mindestalter von 21 Jahren oder
- Mindestalter von 18 Jahren und Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder
- Mindestalter von 18 Jahren und erfolgreicher Abschluss des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" bzw. "Berufskraftfahrerin" oder
- Mindestalter von 18 Jahren und Einschränkung auf das Lenken von bestimmten Fahrzeugen zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der technischen Entwicklung bei Reparatur- und Wartungsarbeiten
Bei gleichzeitiger Antragstellung der Lenkberechtigung für die Klassen B und C kann die Antragstellerin/der Antragsteller erst dann zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C zugelassen werden, wenn sie/er die theoretische und auch praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden hat.
Befristung
Alle ab 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigungen:
- Unter 60 Jahren: fünf Jahre
- Ab 60 Jahren: zwei Jahre
Die Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.
Personen, denen die Lenkberechtigung nach dem 1. November 1997 erteilt wurde, finden die für sie geltende Befristung schon als Eintrag im Führerschein.
Eine vor 1. November 1997 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse C erlischt mit dem 48. Geburtstag. Der Antrag auf Verlängerung muss daher davor eingebracht werden.
Achtung
Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse C gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
Lenkberechtigung für die Klasse D(D1)
Voraussetzung:
- Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B
- Klasse D1: Mindestalter von 21 Jahren
- Klasse D:
- Mindestalter von 24 Jahren oder
- Mindestalter von 21 Jahren und Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder
- Mindestalter von 21 Jahren und Einschränkung auf das Lenken von bestimmten Fahrzeugen zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der technischen Entwicklung bei Reparatur- und Wartungsarbeiten
- Klasse D1: Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sechs Stunden)
- Klasse D: 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs
Bewerberinnen/Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse D (nicht D1!) müssen sich einem verkehrspsychologischen Screening unterziehen (zusätzlich zum ärztlichen Gutachten). Untersucht werden u.a. die
- Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit,
- Belastbarkeit und Koordination sowie
- Motivation für den Erwerb dieser Lenkberechtigung.
Befristung
- Unter 60 Jahren: fünf Jahre
- Ab 60 Jahren: zwei Jahre
Die Lenkberechtigung für die Klasse D(D1) muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.
Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse D gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
Lenkberechtigung für die Klasse F
Voraussetzung:
- Mindestalter von 18 Jahren
- Mindestalter von 16 Jahren mit folgenden Einschränkungen:
- Nur landwirtschaftliche Fahrzeuge
- Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife
- Vorschreibung von nötigen Bedingungen oder Beschränkungen der Lenkberechtigung
Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse F gilt für unter 20-Jährige eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
Lenkberechtigungen der Klasse F gelten grundsätzlich nur in Österreich und in Ländern, die diese Lenkberechtigung ausdrücklich anerkannt haben (z.B. Deutschland, Italien, Slowenien).
Rechtsgrundlagen
§§ 6, 20 Führerscheingesetz (FSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie