Ehefähigkeit - Ermittlung

Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.



Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
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Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Fischen in Wien – Rechte des Fischereiaufsehers

Fischereiaufseherinnen/Fischereiaufseher des Landes Wien sind in Ausübung ihrer Funktion in ihrem Aufsichtsgebiet (Fischwasser einschließlich Ufergrundstücke) unter anderem befugt,

  • Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen, Fischereigeräte und Fischbehälter zu untersuchen und eingefriedete Grundstücke zu betreten,
  • auf (z.B. bei einem Eingriff in ein fremdes Fischereirecht) frischer Tat betretene Personen oder Personen, die dringend verdächtig sind, eine Tat begangen zu haben, anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen, zum Sachverhalt zu befragen sowie ihre Fahrzeuge und Gepäckstücke zu durchsuchen,
  • Personen, die eines Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht verdächtig sind und z.B. auf frischer Tat betreten werden, unter bestimmten Voraussetzungen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist), bei Flucht zu verfolgen und auch außerhalb des Aufsichtsgebiets festzunehmen sowie
  • bei Verdacht einer strafbaren Handlung Sachen zu beschlagnahmen.

Rechtsgrundlagen

§ 58 Wiener Fischereigesetz

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion