Ehefähigkeit - Ermittlung

Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.



Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
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Rathaus, EG, Zimmer 001
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Herta Plank
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Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
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Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Rechte bei Verspätung/Annullierung einer Schiffsreise

Kommt es zu einer Annullierung einer Schiffsreise oder zu einer Abfahrtsverzögerung von über 90 Minuten, so muss der Beförderer den Fahrgästen Folgendes anbieten:

  • Snacks und Getränke sowie unter Umständen kostenlose Unterbringung (beschränkbar auf 80 Euro je Fahrgast/ Nacht für max. drei Nächte); das gilt auch für Kreuzfahrten
  • Alternative Beförderung zum frühestmöglichen nächsten Zeitpunkt, ohne Aufpreis und zu vergleichbaren Bedingungen oder
  • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls frühestmögliche kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort

Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

Der Beförderer muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit über die Verspätung/Annullierung informieren. Kommt es durch eine Verspätung zu einer Gefährdung von Anschlüssen, so muss auch über alternative Anschlüsse informiert werden.

Einbringung einer Beschwerde

Beschwerden müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall beim Unternehmen eingebracht werden. Dieses muss dann innerhalb eines Monats reagieren und spätestens zwei Monate nach Eingang der Beschwerde endgültig Antwort geben.

Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 6. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion