Geburt


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Doris Käferbeck
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Österreich.gv.at - Lebenslage

Leben in der Gemeinde Unterach am Attersee

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Arbeiten mit Geräten mit beträchtlicher Lärmentwicklung, wie Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren udgl.

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag) (1. Juni bis 31. August)
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Ausnahme: Diese Bestimmung betrifft nicht die, zur Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, erforderliche Tätigkeit und die Ausübung eines Gewerbes oder Industriegebietes.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Arbeiten mit Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit beträchtlicher Lärmentwicklung wie Schlagbohrmaschinen, Winkelschleifer, Kreissägen, Motorsägen udgl.

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag) (1. Juni bis 31. August)
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Ausnahme: Diese Bestimmung betrifft nicht die, zur Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, erforderliche Tätigkeit und die Ausübung eines Gewerbes oder Industriegebietes.

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Angabe der Gemeinde:
An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang” und „Ortsende” gemäß der Straßenverkehrsordnung, sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

Leinen- und Maulkorbpflicht besteht

  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
  • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen
  • bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen währen der Badesaison und bei Veranstaltungen

Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

Hundekot

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

ASZ Unterach am Attersee
Mondseestraße 62
4866 Unterach am Attersee

Telefon: +43 7665 7265

Öffnungszeiten:

  • Freitag (ganzjährig)
    • 8 bis 18 Uhr
  • Montag (April bis Oktober)
    • 8 bis 12 Uhr

Weitere Informationen zum Thema „Abfallwirtschaft” finden sich auf den Seiten des Oberösterreichischen Landesabfallverbands.

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeindeamt Unterach am Attersee
Hauptstraße 9
4866 Unterach am Attersee

Telefon: +43 7665/8255
Fax: +43 7665/8255-19
E-Mail: gemeinde@unterach-attersee.ooe.gv.at

Amtsstunden:

  • Montag und Dienstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13 bis 17:30 Uhr
  • Mittwoch und Freitag
    • 7 bis 12 Uhr
  • Donnerstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr

Parteienverkehr:

  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr
  • Nach telefonischer Vereinbarung

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion