Geburtsurkunde

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Aufnahme eines Pflegekindes

Aktuelle Informationen zur Krisenpflege bzw. Langzeitpflege, finanzielle Unterstützung für Pflegeeltern, Voraussetzung für die Pflegebewilligung

Allgemeine Informationen

Neben der Adoption gibt es auch die Möglichkeit, ein Kind für bestimmte oder unbestimmte Zeit in Pflege zu nehmen. Meist handelt es sich dabei um Kinder aus schwierigen sozialen Verhältnissen, die nicht in ihrer eigenen Familie betreut werden können. Es wird unterschieden zwischen Krisenpflege für einen kurzen Zeitraum (z.B. bei familiären Problemen oder sozialen Notfällen) und Langzeitpflege, bei der ein Kind für einen längeren Zeitraum (in manchen Fällen bis zur Volljährigkeit) in Pflege genommen wird.

Im Unterschied zur Adoption behalten die leiblichen Eltern ihre Rechte weitgehend und treten nur die Pflege und Erziehung des Kindes an das Jugendamt ab, das dann die Pflegeeltern damit beauftragt. Die Pflegeeltern haben im Pflegschaftsverfahren das Recht, Anträge zu stellen und müssen bei wichtigen Angelegenheiten, die das Pflegekind betreffen (bei Vereinbarungen zu Besuchskontakten, bei Anträgen der leiblichen Eltern auf Rückgabe des Kindes etc.) angehört werden.

Achtung

Ziel der Fremdunterbringung ist letztlich die Rückführung des Kindes in seine Herkunftsfamilie, sobald sich dort die Erziehungssituation verbessert. Als Pflegemutter/Pflegevater sollten Sie deshalb darauf vorbereitet sein, sich von dem Kind auch wieder trennen zu müssen.

Wenn es im Interesse des Kindes liegt, ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder eine Rückführung in die Herkunftsfamilie nicht mehr möglich ist, können Pflegeeltern auch das volle Sorgerecht beantragen bzw. eine Adoption anstreben.

Tipp

Wenn Sie bereits Pflegeeltern sind oder es werden wollen, können Sie sich für Erfahrungsaustausch, Hilfestellung etc. auch an Pflegeelternrunden, die z.B. von Eltern-Kind-Zentren oder Gemeinden in ganz Österreich angeboten werden, wenden.

Finanzielle Unterstützung

Bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen haben Pflegeeltern Anspruch auf:

Das Pflege(eltern)geld ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Für genaue Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Kinder- und Jugendhilfe (früher: Jugendwohlfahrtsträger). Pflegekinder können bei einem Pflegeelternteil in der Krankenversicherung mitversichert werden.

Voraussetzungen

Wer ein Pflegekind unter 14 Jahren aufnehmen will, braucht dazu eine Pflegebewilligung von der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe (früher: Jugendwohlfahrtsträger). Wie bei der Adoption werden Bewerberinnen/Bewerber auf ihre Eignung hin überprüft (Erziehungsfähigkeit, Belastbarkeit, Gesundheitszustand, Wohn- und Einkommensverhältnisse etc.). Die Pflegebewilligung wird immer nur für ein bestimmtes Kind erteilt.

Ein offizielles Mindestalter ist für Pflegeeltern nicht vorgeschrieben, allerdings werden eine gewisse Lebenserfahrung und Erfahrung im Umgang mit Kindern vorausgesetzt. Der Altersunterschied zwischen Pflegekind und Pflegeeltern sollte im Idealfall 40 Jahre nicht übersteigen.

Auch allein stehende Personen können bei sonstiger Eignung Pflegekinder bei sich aufnehmen.

In einigen Bundesländern gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich als Pflegemutter oder Pflegevater anstellen zu lassen. Damit verbunden sind Fortbildung, Beratung, soziale Absicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) sowie ein Gehalt knapp über der Geringfügigkeitsgrenze.

Tipp

Vorbereitungskurse für Pflegeeltern werden z.B. in Wien vom Referat für Adoptiv- und Pflegeeltern angeboten.

Zuständige Stelle

Die Kinder- und Jugendhilfe (früher: Jugendwohlfahrtsträger)

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz

Letzte Aktualisierung: 30. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion