Geburtsurkunde
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Österreich.gv.at - Lebenslage
Rasenmähzeiten in der Steiermark
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben G
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
Letzte Aktualisierung |
|
|
|
|
|
Gasen |
keine Vorgaben |
|
|
1. Oktober 2019 |
Gleinstätten |
keine Vorgaben |
|||
Gleisdorf |
Verordnung |
lärmerzeugende Gartenarbeiten und der Einsatz von motorbetriebenen Geräten wie Rasenmähern, Häckslern, Sägen, Laubsaugern, Heckenschneiden und ähnlichem |
verboten:
|
1. Oktober 2019 |
Gnas |
Empfehlung |
lärmbelästigende Gartenarbeit |
erlaubt:
|
|
Gratkorn | Verordnung |
lärmverursachende Arbeiten und der Betrieb von motorbetriebenen Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten – gilt insbesondere für Geräte, die mit Benzin, Diesel oder elektrisch betrieben werden gilt nicht für: Inbetriebnahme solcher Geräte im Zuge der landwirtschaftlichen Bearbeitung und mechanische Geräte |
erlaubt:
verboten:
|
1. Oktober 2019 |
Gratwein-Straßengel |
Verordnung |
lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art) |
erlaubt:
|
1. Oktober 2019 |
Graz |
Verordnung |
lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Rasenmähen, Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc. gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig und zu jeder Zeit verboten. |
verboten:
|
1. Oktober 2019 |
Groß St. Florian |
keine Vorgaben |
|
|
1. Oktober 2019 |
Großklein |
keine Vorgaben |
|
|
1. Oktober 2019 |