Sterbeurkunde

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
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Österreich.gv.at - Lebenslage

Auskunft für Hausverwaltungen und Eigentümer

Allgemeine Informationen

Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

Voraussetzungen

  • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
  • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
    • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

Zuständige Stelle

Die Meldebehörde

Verfahrensablauf

Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
  • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

Kosten

Für den Antrag

  • Mündlich: gebührenfrei
  • Schriftlich: 14,30 Euro

Für die Auskunft

  • Bundesverwaltungsabgabe:
    • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
    • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

Zusätzlich

  • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
    • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

Rechtsgrundlagen

§ 20 Abs 1 Meldegesetz (MeldeG)

Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres