Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Rechte bei Verspätung/Ausfall von Zügen/verpassten Anschlusszügen

Bei Verspätung von mehr als einer Stunde, Zugausfall oder verpasstem Anschlusszug bestehen folgende Rechte:

  • Verzicht auf Weiterfahrt und Antritt der kostenfreien Rückfahrt und (anteilige) Erstattung des Fahrpreises: Die nicht in Anspruch genommene Strecke bzw. die gesamte Strecke ist gebührenfrei zu erstatten, wenn die Fahrt aufgrund der Verspätung sinnlos ist.
  • Fortsetzung der Fahrt ohne zusätzliche Kosten unter – wenn möglich – gleichen Bedingungen
  • Verschieben der Reise ohne zusätzliche Kosten auf späteren Zeitpunkt (innerhalb eines angemessenen Zeitraums)
  • Übernachtung, Taxifahrt, wenn dies notwendig ist; wobei Höchstbeträge festgelegt sind.
  • Verpflegung, Erfrischung: Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten müssen Verpflegung und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis angeboten werden, wenn es vor Ort möglich ist. 

Fahrgäste sind über Störungen, Verspätungen und Zugausfälle sowie deren Auswirkungen angemessen zu informieren. Die Informationspflicht liegt nicht nur beim Unternehmen, sondern auch beim Fahrgast selbst.

Wenn kein Rücktritt von der Fahrt (mit Kostenerstattung) erfolgt, besteht ein Anspruch auf Verspätungsentschädigung. Bei Einzelfahrkarten (derzeit in Österreich nur) im Fernverkehr beträgt diese

  • bei einer Verspätung ab einer Stunde: 25 Prozent des Fahrkartenpreises
  • bei einer Verspätung ab zwei Stunden: 50 Prozent des Fahrkartenpreises.

Auch Fahrgäste mit Wochen-, Monats- oder Jahreskarten haben bei wiederholtenn Verspätungen oder Zugausfällen Anspruch auf Entschädigung.

Hinweis

Die Eisenbahnunternehmen dürfen einen Mindestbetrag festlegen, unter dem eine Entschädigung nicht ausbezahlt wird. Dieser Mindestbetrag darf allerdings maximal vier Euro betragen. Auch die ÖBB entschädigen erst ab einem Betrag von vier Euro.

Kein Anspruch auf finanzielle Entschädigung besteht, wenn die Verspätung bzw. der Zugausfall auf außergewöhnlich Umstände zurückzuführen ist (z.B. extreme Wetterbedingungen, schwere Naturkatastrophen oder Pandemien, Personen auf der Strecke, Kabeldiebstahl, Notfälle an Bord des Zuges, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus).

Andere Rechte wie Anspruch auf Erstattung Ihres Fahrscheins oder anderweitige Beförderung sowie Unterstützung gelten jedoch weiterhin. Streiks von Mitarbeitenden des Bahnunternehmens gelten nicht als außergewöhnliche Umstände.

Es besteht auch dann kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bereits vor Kauf der Fahrkarte über die Verspätung informiert wurde.

Die Entschädigung darf grundsätzlich in Gutscheinen ausbezahlt werden. Auf Verlangen des Fahrgastes ist jedoch Bargeld zu erstatten.

Achtung

Werden nur Züge des Nah- oder Regionalverkehrs (Regionalzüge, Regional-Express, Cityjet Xpress oder S-Bahnnen) genutzt und zwar ohne eine gemeinsame Fahrkarte in Verbindung mit Fernverkehrszügen, so gibt es bei den ÖBB keine Entschädigung im Verspätungsfall. Auch in anderen EU-Staaten kann der Regionalverkehr von den Regelungen zur Erstattung ausgenommen sein. Für internationale Passangebote, bei besonderen Vergünstigungskarten, Pauschalangeboten und Zeitkarten gibt es spezielle Entschädigungsbedingungen.

Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung

Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.

Kann eine Beschwerde nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden, wenn das Ticket bei einem Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund mit Sitz in Österreich oder einem in Österreich tätigen Bahnunternehmen gekauft wurde. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

Achtung

Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung ist eine Bestätigung der Verspätung/des Ausfalls empfehlenswert. Diese ist in der Regel bei Zugbegleiterinnen/Zugbegleitern oder bis zum Folgetag im Internet erhältlich. Eine Bestätigung kann auch per E-Mail vom Bahnunternehmen angefordert werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 6. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion