Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Rechte bei Verspätung/Annullierung einer Busreise

Hinweis

Bei einer Verspätung oder einer Annullierung muss der Beförderer so rasch wie möglich, spätestens 30 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit über die Situation und die voraussichtliche Abfahrtszeit informieren. Es müssen auch Informationen über alternative Anschlüsse erteilt werden.

Verspätung über 90 Minuten/Annullierung einer Busreise

Kommt es bei einer Busreise

  • zu einer Abfahrtsverspätung von mehr als 90 Minuten (und wenn die Fahrt planmäßig über drei Stunden dauern soll) oder
  • zu einer Annullierung

so muss das Busunternehmen den Fahrgästen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit und – soweit es möglich ist – Mahlzeiten und Erfrischungen anbieten. Wenn es notwendig ist, muss das Busunternehmen weitere Betreuungs- und Hilfsleistungen anbieten, nämlich eine Übernachtung in einem Hotel oder in einer vergleichbaren Unterkunft organisieren und dafür aufkommen. Es darf jedoch Hotelübernachtungen auf einen Höchstbetrag von 80 Euro pro Person und die Höchstdauer von zwei Nächten begrenzen.

Verspätung über zwei Stunden/Annullierung/Überbuchung einer Busreise

Kommt es bei einer Busreise zu einer Verspätung von mehr als zwei Stunden oder zu einer Annullierung, so muss den Fahrgästen Folgendes zur Auswahl angeboten werden:

  • Fortsetzung der Fahrt zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder Weiterreise mit geänderter Strecke zum gleichen Zielort ohne zusätzliche Kosten und unter vergleichbaren Bedingungen oder
  • Verzicht auf Weiterreise, (anteilige und gebührenfreie) Erstattung des Fahrpreises und zusätzlich kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort.

Empfehlenswert ist eine Bestätigung der Verspätung bzw. des Ausfalls seitens des Busunternehmens einzuholen und sich auch sonst um eine proaktive Kontaktaufnahme zu bemühen. Ist schließlich ein alternativer Transport zu organisieren, sollten Rechnunten und Belege aufbewahrt werden.

Bietet das Unternehmen keine Auswahlmöglichkeit zwischen Erstattung des Fahrpreises und Weiterreise, so steht dem Fahrgast zusätzlich eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des ursprünglichen Fahrpreises zu. Im Rahmen der Fahrgastrechte gibt es bei Busreisen sonst keinen Anspruch auf Verspätungsentschädigung. Für schadenersatzrechtliche Forderungen ist ein Verschulden des Unternehmens Voraussetzung. 

Beschwerden/Durchsetzung von Ansprüchen

Grundsätzlich sind Beschwerden und Forderungen immer zuerst an das betroffene Unternehmen zu richten. Kann ein Beschwerdefall jedoch nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 6. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion