Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Leben in der Gemeinde Nenzing

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Gemeindegebiet von Nenzing und ist anzuwenden auf alle öffentlich zugänglichen Flächen und Örtlichkeiten.

An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

  • auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielplätzen von Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen und auf Friedhöfen

In den nachfolgend angeführten Bereichen und Situationen müssen Hunde an der kurzen Leine (max. 1,5 Meter) geführt werden:

  • In Fußgängerzonen, auf Schulplätzen, in Fitnessparcours oder in sonstigen Freizeit- und Sportanlagen, wie beispielsweise dem "Skaterplatz", in Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sowie im Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.
  • Auf der ausgewiesenen Hauptradroute entlang der Ill, mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar.
  • In den nachfolgend in den Planbeilagen Nr. 1 bis Nr. 6 angeführten und grün gekennzeichneten Siedlungsgebieten und land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebieten, sowie in den Naturschutzgebieten.

Dies gilt jedoch nicht für Gebrauchshunde (z.B. Hüte-, Jagd- und Assistenzhunde) während des Einsatzes bzw. Arbeit.

Im übrigen Gemeindegebiet müssen Hunde so geführt werden, dass die Hunde immer unter Kontrolle und im Einwirkungsbereich des Halters ist.

Für die Einhaltung dieser Verordnung ist sowohl der Hundebesitzer als auch der Hundehalter verantwortlich. Halter des Tieres ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist, ein Tier in Obhut hat, oder es führt.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Gemeindegebiet von Nenzing und ist anzuwenden auf alle öffentlich zugänglichen Flächen und Örtlichkeiten.

Hundebesitzer und Hunde führende Personen (Hundehalter) sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen, insbesondere Hundekot, unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Hierfür sind die von der Marktgemeinde Nenzing kostenlos zur Verfügung gestellten Hundekotsäckchen zu verwenden und die gefüllten Säckchen in den Hundekotbehältern oder im Restmüll zu entsorgen. Das Mitführen von Hundekotsäckchen ist verpflichtend und muss bei ein allfälligen Kontrolle nachgewiesen werden.

Für die Einhaltung dieser Verordnung ist sowohl der Hundebesitzer als auch der Hundehalter verantwortlich. Halter des Tieres ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist, ein Tier in Obhut hat, oder es führt.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Gemeinde

  • Im Gebiet der Marktgemeinde Nenzing dürfen Zelte, Wohnwagen und ähnliche bewegliche Unterkünfte außerhalb von Campingplätzen nicht aufgestellt werden.
    • Davon ausgenommen sind Liegenschaften, die in ihrem unmittelbaren Nahebereich über ausreichende und hygienisch einwandfreie, für die Bewohner der Unterkünfte frei zugängliche Sanitäranlagen verfügen. Dort dürfen solche Unterkünfte mit Zustimmung des Grundeigentümers für die Dauer von höchstens zwei Wochen aufgestellt werden, wenn eine geordnete Abfallentsorgung sichergestellt ist. Der Ablauf der Frist wird durch kurze Unterbrechung der Aufstellung nicht beeinflusst.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Bauhof der Marktgemeinde Nenzing
Wuhrgang 33
6710 Nenzing

Folgende Abfallarten können in Haushaltsmengen abgegeben werden: Problemstoffe, Elektrogeräte, Holz behandelt, sperrige Kunststoffe (Styropor), Sperrmüll, Papier und Kartonagen, Haushaltsschrott, Glas, Bauschutt, Bodenaushub, Grünschnitt

Öffnungszeiten:

Sommeröffnungszeiten (12. März bis 9. November):

  • Dienstag und Freitag
    • 15 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • 9:30 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 17 Uhr

Winteröffnungszeiten (die Öffnungszeiten gelten ab voraussichtlich Mitte November (witterungsabhängig)):

  • Dienstag und Freitag
    • 16 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • 10 bis 12 Uhr

Kontaktdaten der Gemeinde

Marktgemeinde Nenzing
Landstraße 1
A 6710 Nenzing

Telefon: +43 5525/62215-0
Fax: +43 5525 / 62215-90
E-Mail: gemeinde@nenzing.at

Öffnungszeiten Rathaus:

  • Montag und Donnerstag
    • 7:30 bis 12 Uhr
    • 13 bis 18 Uhr
  • Dienstag und Mittwoch
    • 7:30 bis 12 Uhr
  • nach vorheriger Terminvereinbarung

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 5. Juli 2021
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
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