Trauungen
Von Organisation bis Durchführung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
- Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger in der Krankenversicherung
- Krankmeldung an den Arbeitgeber
- Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
- Rechtsgrundlagen
Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger in der Krankenversicherung
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Falle eines Haushaltsunfalls die folgenden Sozialversicherungsträger als Krankenversicherungsträger zuständig:
- In der Krankenversicherung:
Krankmeldung an den Arbeitgeber
Ist eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer als Folge eines Haushaltsunfalls an der Arbeitsleistung verhindert, so ist er oder sie verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitergeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis zu setzen.
Nähere Informationen zu den Themen Krankmeldung (→ USP), Krankengeld (→ USP) und Entgeltfortzahlung bei Krankheit (→ USP) finden sich auf USP.gv.at.
Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
Folgende Maßnahmen können seitens der gesetzlichen Krankenversicherung als Folge eines Haushaltsunfalls ergriffen werden:
- Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe sowie der ärztlichen Hilfe gleich gestellte Leistungen, z.B. Psychotherapie, klinische Psychologie, Physiotherapie)
- Medizinische Hauskrankenpflege
- Anstaltspflege
- Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
- Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand
- Rehabilitationsgeld bei geminderter Arbeitsfähigkeit
- Zahnbehandlung, Zahnersatz, kieferorthopädische Behandlungen
- Hilfe bei körperlichen Gebrechen (Hilfsmittel)
- Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
- Maßnahmen der Gesundheitsförderung (allgemeine Beratung und Aufklärung über Verhütung von Krankheiten und Unfällen)
- Freiwillige Leistungen bzw. im pflichtgemäßen Ermessen
- Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Kuraufenthalte, Zuschüsse zu solchen)
Rechtsgrundlagen
- §§ 23, 132a bis 184 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- §§ 88 bis 104 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- §§ 9, 61a bis 83a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
- §§ 81 bis 101a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger