Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Gewaltenteilung

Ein grundlegendes Prinzip des österreichischen Staates ist die Gewaltenteilung.

In Österreich gibt es drei "Gewalten":

  • Gesetzgebung (Legislative): Sie ist die vom Volk gewählte gesetzgebende Gewalt und wird vom Parlament und den Landtagen ausgeübt.
  • Verwaltung (Exekutive): Sie ist die vollziehende Gewalt und wird durch die Regierung bzw. die Verwaltung ausgeübt. Zur Exekutive gehören u.a. die Bundespräsidentin/der Bundespräsident, die Bundesregierung, die einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister, aber auch die Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden oder die Gemeindeverwaltungen. Verwaltungsbehörden finden sich in allen Lebensbereichen (z.B. Landespolizeidirektionen, Schulverwaltungsbehörden).
  • Gerichtsbarkeit (Judikative): Die Justiz (ordentliche Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen) ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt (Ausnahme: Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden). Mit 1. Jänner 2014 wurde aufgrund einer Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt. Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann Beschwerde beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden (es gibt neun Verwaltungsgerichte der Länder sowie ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht). Gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ist die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof möglich. Instanzenzüge sind in der Verwaltung grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (Ausnahme: zweistufiger Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, der aber gesetzlich ausgeschlossen werden kann). Die Organe der Gerichtsbarkeit sind die Richterinnen/Richter, die Mitwirkenden aus dem Volk (Laienrichterinnen/Laienrichter), die Rechtspflegerinnen/Rechtspfleger und die richterlichen Hilfsorgane. Gemäß Art 90a  Abs 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) sind auch die Staatsanwältinnen/Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Der Gedanke der Trennung der Gewalten zeigt sich im österreichischen Verfassungsrecht insbesondere in der organisatorischen Trennung von Gesetzgebungs- und Vollzugsorganen, sowie in der in Art 94 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) verankerten grundsätzlichen Trennung von Justiz und Verwaltung.

Weiterführende Links

Justiz (→ BMJ)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Justiz