Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Betreten des Waldes

Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten.

Allerdings ist eine Benutzung des Waldes, die darüber hinausgeht, ausdrücklich verboten, außer die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer (bei Forststraßen die Forststraßenerhalterin/der Forststraßenerhalter) stimmt zu. Ohne Zustimmung verboten sind u.a. folgende Tätigkeiten:

  • Lagern bei Dunkelheit
  • Zelten
  • Befahren
  • Reiten

Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

  • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
  • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
  • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
  • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

Auch das Wegwerfen von Abfall im Wald ist verboten.

Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe (z.B. für Campen ohne Zustimmung, Wegwerfen von Abfall), in schwerwiegenderen Fällen bis zu 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche (z.B. für unbefugtes Befahren einer erkennbar gesperrten Forststraße) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 3.630 Euro Geldstrafe oder bis zu zwei Wochen Freiheitsstrafe (z.B. für Beschädigungen von Aufforstungsflächen).

Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

Rechtsgrundlagen

Forstgesetz

Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion