Reisepass

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Für Sie zuständig

35258
Anita Dötzl
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anita.doetzl@waidhofen.at
Erdgeschoß

Bereich:

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Lisa-Maria Hackl
Lisa-Maria Hackl
T +43 7442 511 - 226
F +43 7442 511 - 99
lisa.hackl@waidhofen.at
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Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Ute Huber
Ute Huber
T +43 7442 511 227
F +43 7442 511 - 99
ute.huber@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

Inkrafttreten: 1. November 2023

Hauptgesichtspunkte

  • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
  • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
  • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
  • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
  • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
  • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
  • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
  • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
  • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 13. Oktober 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft