Ehefähigkeit - Ermittlung

Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.



Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
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Österreich.gv.at - Lebenslage

Einkommensbericht

Seit 1. März 2011 sind die Änderungen des Gleichbehandlungsgesetzes in Kraft, die u.a. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber – ab einer bestimmten Anzahl an dauernd bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern – verpflichten, einen Einkommensbericht zu erstellen.

Der Einkommensbericht muss von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern,

  • die dauernd mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen, seit 1. März 2011,
  • die dauernd mehr als 500 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen, seit 1. Jänner 2012,
  • die dauernd mehr als 250 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen, seit 1. Jänner 2013,
  • die dauernd mehr als 150 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen, seit 1. Jänner 2014,

alle zwei Jahre erstellt werden.

Dieser Bericht beinhaltet Angaben über die Anzahl der Frauen und Männer in den jeweiligen Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren und das Durchschnittsentgelt von Frauen und Männern im Kalenderjahr in den jeweiligen Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren.

Der Bericht muss in anonymisierter Form erstellt werden und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen.

Der Einkommensbericht muss dem (Zentral-)Betriebsrat übergeben werden. Besteht kein Betriebsrat, muss der Bericht im Betrieb in einem Raum aufgelegt werden, der für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zugänglich ist.

Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Einkommensberichts verpflichtet. Einholungen von Rechtsauskünften oder Beratung durch Interessenvertretungen (z.B. die Arbeiterkammer) oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz stehen dem nicht entgegen.

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)

Letzte Aktualisierung: 25. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt