Ehefähigkeit - Ermittlung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Kinder im Radverkehr
Altersgrenzen
Grundsätzlich dürfen Kinder ab zwölf Jahren alleine mit dem Rad fahren. Kinder unter zwölf Jahren, die keinen Radfahrausweis besitzen, müssen von einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, beaufsichtigt werden.
Achtung
Kinder sollten, wenn sie mit dem eigenen Fahrrad in Begleitung unterwegs sind, vorne fahren und immer im Auge behalten werden. Ausgenommen auf Schienenstraßen ist es bei Begleitung eines Kindes erlaubt, neben dem Kind zu fahren.
Transport von Kindern
Kinder können in einem Kindersitz auf dem Fahrrad, mit einem Fahrradanhänger oder auch in einer Transportkiste befördert werden. Für die Ausstattung bzw. Montage von Kindersitzen, Fahrradanhängern und Transportkisten gibt es genaue Vorschriften in der Fahrradverordnung.
Nähere Informationen zum Transport von Kindern am Fahrrad finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Radhelmpflicht
Kinder bis zum 12. Geburtstag müssen einen Radhelm tragen (Radhelmpflicht). Verantwortlich dafür, dass das Kind den Helm auch trägt, ist seine Aufsichtsperson. Das gilt auch für Kinder unter zwölf Jahren, die in einem Fahrradanhänger befördert oder auf einem Fahrrad mitgeführt werden.
Ausführliche Informationen zu Fahrrädern für Kleinkinder finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie