Ehefähigkeit - Ermittlung

Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.



Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Obsorge und gesetzliche Vertretung Als Eltern ist man für die Pflege und Erziehung seines Kindes verantwortlich und übernimmt die gesetzliche Vertretung von ihnen.

Obsorge

Grundsätzlich ist die Mutter für die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) von Kindern zuständig, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Die Eltern können persönlich vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten am Ort der Geburt des Kindes bestimmen, dass sie beide die Obsorge haben, wenn die Obsorge noch nicht gerichtlich geregelt ist. Wenn die Eltern getrennt leben, müssen sie entscheiden, wer das Kind hauptsächlich betreut.
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Obsorge beider Elternteile

Die Obsorge beider Elternteile, auch gemeinsame Obsorge genannt, eines minderjährigen Kindes besteht

  • in aufrechter Ehe,
  • ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn die Elternteile nach der Geburt des Kindes heiraten,
  • wenn eine Bestimmung beim Standesamt (am Ort der Geburt des Kindes) erfolgt oder
  • wenn eine Vereinbarung über die Obsorge dem Gericht vorgelegt wurde.

Wenn beide Elternteile die Obsorge haben und sich trennen, bleibt die Obsorge beider Elternteile bestehen.
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Alleinige Obsorge eines Elternteils

Die Obsorge beider Eltern bleibt bestehen, auch wenn die Ehe geschieden wird oder sie nicht mehr zusammenleben. In diesem Fall müssen die Eltern vor Gericht vereinbaren, wer hauptsächlich für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist.

Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Vereinbarung treffen. Ein Elternteil kann allein für das Kind verantwortlich sein oder auch nur für bestimmte Angelegenheiten. Der Elternteil, der nicht für die Betreuung zuständig ist, sollte genug Kontaktmöglichkeiten haben, um sich um das Kind zu kümmern.
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Kontaktrecht ("Besuchsrecht")

Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht, einander zu treffen. Das Kontaktrecht sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Wenn die beteiligten Parteien sich nicht einigen können, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen.

Die Besuche sollen sowohl Freizeitaktivitäten als auch die tägliche Betreuung des Kindes beinhalten. Das Kind, seine Bedürfnisse, Wünsche und die bisherige Beziehung müssen berücksichtigt werden. Das Alter spielt dabei eine besondere Rolle.
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Gesetzliche Vertretung

Minderjährige Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, werden durch ihre Eltern gesetzlich vertreten. Minderjährige Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, grundsätzlich durch die Mutter. Die gesetzliche Vertretungsmacht endet automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes.

Jeder Elternteil ist grundsätzlich für sich alleine berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Die Vertretungshandlung ist auch dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. Manchmal müssen beide Elternteile zustimmen, z.B. wenn es um den Eintritt oder Austritt aus einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft geht.
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Urlaub im Ausland ohne Eltern

Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen bestimmt den Aufenthaltsort, wenn es für die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes notwendig ist. In der Regel bestimmen daher die Eltern einer Jugendlichen/eines Jugendlichen, ob sie/er alleine verreisen darf.

Im Ausland gelten die Jugendschutzgesetze des Urlaubslandes. Um Missverständnisse bei möglichen Kontrollen zu vermeiden, sollten die Eltern eine schriftliche Bestätigung mitgeben. In dieser Bestätigung erklären sie, dass sie mit der Reise ihres Kindes einverstanden sind. Die Bestätigung sollte den Namen, die Adresse und auch die Telefonnummern der Eltern enthalten.
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Unterhalt

Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten. Beide Elternteile (egal, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht) müssen zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Sind sie dazu nicht in der Lage (z.B. weil sie verstorben sind), dann werden die Großeltern für die Unterhaltsleistungen herangezogen, soweit sie dadurch ihren eigenen Unterhalt nicht gefährden.

Es wird zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt (sogenannte Alimente) unterschieden.

Lebt ein Kind mit einem Elternteil bzw. beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt, dann hat es Anspruch auf Naturalunterhalt. Das umfasst beispielsweise

  • Unterkunft
  • Nahrungsmittel
  • Bekleidung
  • Unterricht und Erziehung
  • Freizeitgestaltung
  • Taschengeld

Die Höhe des Unterhalts für ein Kind hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören das Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmarktlage der Eltern. Außerdem spielt das Alter, die Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes eine Rolle. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, trägt zum Unterhalt des Kindes bei, indem sie/er es betreut. Der andere Elternteil muss Geldunterhalt (Alimente) zahlen.
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Weitere Informationen

Muster für die Einverständniserklärung (→ ÖAMTC)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Justiz