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Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
Allgemeines
Vom Gemeinderat werden für das Stadt- bzw. Ortsgebiet und das Freiland besondere Widmungen festgesetzt. Dadurch wird gewährleistet, dass Städte nach städtebaulichen Gesichtspunkten ausgebaut und eine Zersiedelung von ländlichen Gebieten vermieden wird. Diese Widmungen sind Inhalt des Flächenwidmungsplanes.
Der Bebauungsplan, der vom Gemeinderat anhand des Flächenwidmungsplanes festgelegt wird, enthält jene Bestimmungen, wie in den einzelnen Teilen des Baulandes gebaut werden darf.
Einsichtnahme
Um zu erfahren, ob und wie auf dem gewünschten Grundstück gebaut werden darf, liegen bei den Gemeindeämtern (in Wien bei der MA 21 (→ Wien)) die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne zur allgemeinen Einsicht auf.
Dort erfahren Sie auch, wo und ob es für bestimmte Gebiete Abdrucke der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gibt. Diese können gegen einen Unkostenbeitrag käuflich erworben werden.
Änderung
Der Gemeinderat hat die gesetzliche Möglichkeit, die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne abzuändern.
Im Zuge dessen kann eine zeitlich befristete Bausperre für das betroffene Gebiet für die Dauer von drei Jahren verhängt werden. Innerhalb dieser Zeit können Neu-, Zu- oder Umbauten sowie Grundabteilungen nur unter gewissen Voraussetzungen vom Gemeindeausschuss bewilligt werden.
Die Entwürfe für Abänderungen oder Festsetzungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne werden sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht am Gemeindeamt, in Wien bei der MA 21 (→ Wien), aufgelegt.
Die Zeit der Auflegung wird an den Amtstafeln des Rathauses oder des Gemeindeamtes kundgemacht. In Wien zusätzlich an den Amtstafeln des Amtshauses des betroffenen Bezirkes und im Amtsblatt der Stadt Wien.
Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Stellungnahmen zu dem Entwurf bei den zuständigen Stellen eingebracht werden. Diese werden dann dem Gemeinderat vorgelegt. Sie stellen jedoch kein Rechtsmittel dar.
Tipp
Informieren Sie sich rechtzeitig vor dem Grundstückskauf über geplante Änderungen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes.
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer