Führerscheinuntersuchungen
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 349
margit.kortschak@waidhofen.at
2.OG, Zimmer 201
Bereich:
Gesundheits- und VeterinäramtÖsterreich.gv.at - Lebenslage
Rasenmähzeiten in Oberösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
|
|
|
|
Tarsdorf |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
|
Taufkirchen an der Pram |
Empfehlung |
Lärmbelästigung durch den Betrieb von Rasenmähern, Häckslern etc. |
zu unterlassen:
|
Taufkirchen an der Trattnach |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
|
Ternberg |
keine Vorgaben |
|
|
Thalheim bei Wels |
Verordnung |
Betrieb von Motorrasenmähern (auch mit Elektromotoren), Hochdruckreinigern und Häckslern ausgenommen:
|
verboten:
|
Timelkam |
Verordnung |
Rasenmähen |
verboten:
|
Tollet |
Empfehlung |
lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten |
zu unterlassen:
|
Traunkirchen |
Verordnung |
Garten und Arbeitsgeräte mit Verbrennungsmotoren wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Laubsauger, Laubbläser, Vertikutiergerät, Häcksler, Bohrhämmer, Schlagbohrmaschinen, Motorsägen, Winkelschleifer und Kreissägen etc. gilt nicht für:
|
erlaubt:
|
Treubach |
keine Vorgaben |
|
|
Tumeltsham |
Empfehlung |
Rasenmähen und sonstige Haus- und Gartenarbeiten |
erlaubt:
zu unterlassen:
|
Traun |
Verordnung |
Rasenmähen mit Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher) zusätzlich: Pressluftkompressoren und damit verbundene Arbeitsgeräte, Trenn- und Schleifmaschinen, Sägen, Fräs- und Hobelmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen |
verboten:
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion