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Österreich.gv.at - Lebenslage
Leben in der Stadt Feldkirch
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Stadt
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Stadt
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Stadt:
Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:
- Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
- Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Stadt:
Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:
- das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
- Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Stadt
Altstoffsammelzentrum Feldkirch
Kapfstraße 109
6800 Feldkirch
Öffnungszeiten:
- Dienstag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 18 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe
Kontaktdaten der Stadt
Amt der Stadt Feldkirch
Bürgerservice
Schmiedgasse 1-3
6800 Feldkirch
Telefon: +43 5522 304-1230
Fax: +43 5522 304-1119
E-Mail: buergerservice@feldkirch.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 17 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 16 Uhr
- jeden ersten Donnerstag im Monat
- 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Ortspolizeiliche Veordnung der Stadt Feldkirch
- Angaben der Stadt Feldkirch
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion