Geburt


Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
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Rathaus, EG, Zimmer 001
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Herta Plank
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Stephanie Rottensteiner
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Österreich.gv.at - Lebenslage

Leben in der Gemeinde Pasching

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmäher mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher), sofern diese tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 0 bis 7 Uhr
    • 20 bis 24 Uhr
  • Samstag
    • 0 bis 7 Uhr
    • ab 12 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Ausgenommen:

  • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche  Produktion
  • Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor wie z.B. Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, etc., Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung.

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 0 bis 7 Uhr
    • 20 bis 24 Uhr
  • Samstag
    • 0 bis 7 Uhr
    • ab 12 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Ausgenommen:

  • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
  • Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes

Tätigkeit: Betrieb von motor- (verbrennungs- und elektromotor-) und düsenbetriebenen Modellfluggeräten und verbrennungsmotorbetriebenen Modellfahrzeugen auf den Grundstücken innerhalb der blauen Markierung des Plans im Anhang der Lärmschutzverordnung bzw. im Luftraum darüber

verboten:

  • täglich
    • 6 bis 22 Uhr

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Verordnung der Gemeinde:
Für das Halten von Hunden wird von der Gemeinde Pasching eine Gemeindeabgabe eingehoben.

Ausgenommen von der Hundeabgabe ist das Halten von:

  • Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind
  • Speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
  • Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen
  • Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen

Wer sich einen neuen Hund beschafft oder mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Pasching mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe ist anlässlich der Anmeldung nachzuweisen.

Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist binnen zwei Wochen nach Abgang bei der Gemeinde Pasching abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

Die Hundeabgabe beträgt pro Jahr:

  • Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 5 Euro
  • Für sonstige Hunde 20 Euro

Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts- (Betriebs)-vorstand.
Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.

Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes durch Anzeige an die Gemeinde Pasching geltend zu machen.

Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. 

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

Hundekot

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Auf der Homepage der Gemeinde Pasching findet sich ein Formular mit allen Öffnungszeiten der Altstoffsammelzentren. 

Grünschnittsammelstellen sind in den Wintermonaten von Dezember bis Februar geschlossen. Von März bis November sind die Öffnungszeiten:

  • Mittwoch
  • 14 bis 18 Uhr bei der Firma Leitner
  • Samstag
  • 8 bis 12 Uhr bei den Grünschnittsammelstellen
  • 8 bis 12 Uhr bei der Firma Leitner

Die Gemeinde ersucht ihre Bürger größere Mengen von Sträuchern und Ästen direkt zur Kompostieranlage Leitner zu bringen, wo zu den Öffnungszeiten ebenfalls eine kostenlose Entsorgung möglich ist.

Telefon: +43 7221 882 42

Die Kompostieranlage Leitner sperrt im Monat November bereits um 17 Uhr zu. Es wird gebeten die Paschinger Sperrmüllkarte bei einer Anlieferung auf der Kompostanlage der Firma Leitner vorzuweisen.

Die Gemeinde ersucht um Sauberkeit bei den diversen Sammelinseln, bzw. um Einhaltung der Entsorgungsvorschriften und weist darauf hin, dass Verursacher von "wilden Ablagerungen" zur Anzeige gebracht werden.

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeinde Pasching
Leondinger Straße 10
4061 Pasching

Telefon: +43 7221 88515
Fax: +43 7221 88688
E-Mail: office@pasching.at

Öffnungszeiten:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag
    • 15 bis 19 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion