Geburt
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Österreich.gv.at - Lebenslage
Kennzeichen für Fahrrad-Heckträger
Kennzeichentafel müssen stets so angebracht sein, dass sie gut sichtbar und lesbar sind. Da Fahrrad-Heckträger, die hintere Kfz-Kennzeichentafel verdecken, gibt es für diese eigene rote Kennzeichentafeln. Ein Ummontieren der hinteren Kfz-Kennzeichentafel ist bei deren Verwendung nicht mehr notwendig. Diese rote zusätzliche Kennzeichentafel hat dasselbe Kennzeichen wie das Kfz. Die Ausgabe erfolgt bei der Zulassungsstelle einer Versicherung des Wohnsitzbezirkes.
Die Verwendung einer roten Kennzeichentafel ist nicht verpflichtend. Das Ummontieren der hinteren Kfz-Kennzeichentafel ist weiterhin erlaubt. Die Kfz-Lenkerin/der Kfz-Lenker muss sich aber jedenfalls für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden, wenn die hintere Kennzeichentafel durch den Fahrradträger oder die damit transportierten Fahrräder verdeckt wird.
Achtung
Seit 12. April 2021 gibt es neue rote Kennzeichentafeln für Fahrrad-Heckträger, die das internationale Unterscheidungszeichen tragen und daher in der Regel auch im Ausland anerkannt werden. Es besteht keine Umtauschpflicht. Bei der Verwendung von älteren roten Kennzeichentafel wird weiterhin empfohlen, für Urlaubsfahrten die hintere Kfz-Kennzeichentafel am Fahrradträger anzubringen, damit es zu keinen Beanstandungen kommt. Betroffene sollten sich jedenfalls über die länderspezifischen Regeln zur Befestigung von Fahrrädern auf Kfz informieren.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§ 49 Abs 3 und 8 Kraftfahrgesetz (KFG)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion