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Österreich.gv.at - Lebenslage
Parlamentarische Petition
- Allgemeines zur parlamentarischen Petition
- Gegenstand einer parlamentarischen Petition
- Behandlung von parlamentarischen Petitionen
- Elektronische Stellungnahme zu Petitionen
- Petitionen im Bundesrat
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
- Zum Formular
Allgemeines zur parlamentarischen Petition
Bei einer parlamentarischen Petition wird ein konkretes Anliegen einer Bürgerin/eines Bürgers durch eine Nationalratsabgeordnete/einen Nationalratsabgeordneten vor den Nationalrat gebracht. Eine Petition muss schriftlich vorliegen.
Petitionen sind für Politikerinnen/Politiker die Möglichkeit, konkrete Anliegen von Bürgerinnen/Bürgern aus ihrem Wahlkreis, also insbesondere auch Themen, die für eine gewisse Region von Interesse sind, im Parlament zu behandeln.
Gegenstand einer parlamentarischen Petition
Gegenstand einer parlamentarischen Petition können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.
Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Petition vor den Nationalrat gebracht werden.
Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.
Behandlung von parlamentarischen Petitionen
Petitionen werden wie Bürgerinitiativen grundsätzlich zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.
Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben.
Sobald eine Petition dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich.
Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.
Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:
- Die Petition kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
- Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
- Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
- Die Petition kann zur Kenntnis genommen werden
Anschließend werden die Themen der Petitionen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.
Elektronische Stellungnahme zu Petitionen
Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, einer Petition elektronisch zuzustimmen. Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.
Voraussetzungen für die Abgabe einer Zustimmungserklärung:
- Alter: ab 16 Jahren
- die Österreichische Staatsbürgerschaft
Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.
Petitionen im Bundesrat
Auch die Mitglieder des Bundesrates können Petitionen überreichen. Auch in diesem Fall ist eine elektronische Zustimmungserklärung auf der Parlamentshomepage möglich. Petitionen werden im Bundesrat im "Ausschuss für BürgerInnenrechte und Petitionen" behandelt. Er kann dazu Stellungnahmen von Ministerien und anderen Institutionen einholen und Hearings mit Expertinnen/Experten durchführen. Der Ausschuss kann die Ergebnisse der Beratungen in einem Bericht an das Plenum des Bundesrates zusammenfassen. Dieser Bericht wird zur Kenntnis genommen oder mündet in eine Entschließung, womit das zuständige Regierungsmitglied aufgefordert wird, Maßnahmen zu ergreifen.
Wenn der Ausschuss des Bundesrates die Petition nicht innerhalb von sechs Monaten erledigt, muss der Präsident des Bundesrates die Petition an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zur weiteren Veranlassung weiterleiten.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion