Reisepass
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Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Klimabonusgesetz – KliBG
Als Kompensation von Mehrbelastungen wird ein Klimabonus eingeführt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 14. Februar 2022
- Inkrafttreten: großteils am 1. März 2022
Ziele
- Gewährung einer pauschalen Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen und Vermeidung von Härten bei natürlichen Personen, welche sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EU-Emissionshandels gemäß Nationalem Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) ergeben
- Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen durch Anreiz für klimafreundliches Verhalten in den Bereichen Mobilität und Wohnen
Inhalt
- Auszahlung des Sockelbetrags des regionalen Klimabonus an natürliche Personen, welche im Inland einen Hauptwohnsitz haben
- Auszahlung eines Regionalausgleichs an natürliche Personen entsprechend der lokal verfügbaren Infrastruktur und Anbindung an den öffentlichen Verkehr
- Voller Sockelbetrag und Regionalausgleich für Menschen mit Behinderung, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist
Hauptgesichtspunkte
Die vorgeschlagenen Regelungen stehen in engem Zusammenhang mit dem NEHG 2022. Sie werden differenzierte Entlastungsmaßnahmen für Privatpersonen sicherstellen, die sich durch die Implementierung eines nationalen Zertifikatehandels zur Herstellung von Kostenwahrheit bei den Treibhausgasemissionen in den Sektoren, die nicht dem europäischen Emissionshandelssystem (EU ETS) unterworfen sind, ergeben. Durch den nationalen Emissionshandel werdenTreibhausgasemissionen aus Sektoren bepreist, die nicht dem EU ETS unterworfen sind.
Mehrbelastungen für Haushalte durch diese Bepreisung ergeben sich insbesondere aufgrund von Preissteigerungen im Bereich Mobilität (Benzin- und Dieselkraftstoffen in privaten PKW), Wohnen (Heizsysteme auf Basis fossiler Brennstoffe) sowie durch entsprechende Preissteigerungen bei der Bereitstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen durch Unternehmen, welche an Endkundinnen/Endkunden weitergegeben werden.
Zum Zweck der Kompensation dieser Mehrbelastungen und zur Vermeidung sozialer Härten wird ein regionaler Klimabonus, bestehend aus einem Sockelbetrag und einem Regionalausgleich, eingeführt. Jede natürliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, wird den regionalen Klimabonus ausbezahlt erhalten. Kinder und Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr im Jahr der Auszahlung noch nicht vollendet haben, werden eine Auszahlung in Höhe des halben regionalen Klimabonus erhalten. Menschen mit Behinderungen, die Mobilitätseinschränkung aufgrund dieser Behinderung entsprechend den relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 oder des Bundesbehindertengesetzes nachweisen, werden in jedem Fall sowohl den vollen Sockelbetrag als auch den vollen Regionalausgleich erhalten.
Mit dem Sockelbetrag werden höhere Kosten für das Heizen mit fossilen Brennstoffen, Mobilität mittels motorisierten Individualverkehrs mit fossilen Brennstoffen sowie die Teuerung von Konsumgütern und Dienstleistungen durch Überwälzung von Mehrkosten durch Unternehmen pauschal abgegolten. Je weniger fossile Kraft- und Brennstoffe eine Person verbraucht, desto mehr wird jeder/jedem vom Klimabonus übrigbleiben.
Der Regionalausgleich wird zudem differenziert Mehrbelastungen berücksichtigen, die sich durch Preissteigerungen im Bereich der Mobilität aufgrund des Wohnortes ergeben. Die Kategorisierung wird daher auf Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie anhand von nach strukturellen und funktionalen Merkmalen klassifizierten Raumtypen erfolgen. Entsprechend diesen Kriterien werden demnach die Hauptwohnsitze in Österreich einer von vier Kategorien zugeteilt. Diese Zuordnung wird die Höhe des Regionalausgleichs bestimmen. Je schlechter der Wohnort einer Person an den öffentlichen Verkehr angeschlossen ist und je weniger Infrastruktur die Person lokal zur Verfügung hat, desto höher wird der pauschale Regionalausgleich ausfallen.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 200/2021 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates ( → Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie