Reisepass

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Für Sie zuständig

35258
Anita Dötzl
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anita.doetzl@waidhofen.at
Erdgeschoß

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Lisa-Maria Hackl
Lisa-Maria Hackl
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lisa.hackl@waidhofen.at
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Ute Huber
Ute Huber
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F +43 7442 511 - 99
ute.huber@waidhofen.at
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Österreich.gv.at - Lebenslage

Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall

Allgemeine Informationen

Im Falle einer Diskriminierung haben Betroffene Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadenersatz sowie in manchen Bereichen auf nachträgliche Zuerkennung von zu Unrecht vorenthaltenen Leistungen. Ab 1. Jänner 2018 besteht bei Belästigung aufgrund einer Behinderung auch ein Unterlassungsanspruch.

Hinweis

Der Diskriminierungsschutz nach dem Behindertengleichstellungsrecht gilt für körperlich, geistig und psychisch behinderte sowie sinnesbehinderte Menschen und auch für Menschen, die in einem Naheverhältnis zu der betroffenen Person stehen (z.B. deren Angehörige). Um sich auf den Diskriminierungsschutz berufen zu können, muss das Vorliegen einer Behinderung nicht amtlich festgestellt worden sein, es muss allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Behinderung und Diskriminierung bestehen.

Zuständige Stelle

  • Das Bezirksgericht (→ BMJ), das für den Hauptwohnsitz der betroffenen Person örtlich zuständig ist
  • In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten das für Arbeits- und Sozialrechtssachen örtlich zuständige Gericht erster Instanz

Bei dienstrechtlichen Angelegenheiten von Beamtinnen/Beamten ist die jeweilige Dienstbehörde zuständig.

Verfahrensablauf

Im österreichischen Behindertengleichstellungsrecht kommt der außergerichtlichen Schlichtung eine besondere Bedeutung zu. Bevor es zu einem Prozess vor Gericht kommt, muss in einem Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen werden. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Das Schlichtungsverfahren kann bei vermuteten Diskriminierungen auch durch die Behindertenanwältin/den Behindertenanwalt für bzw. im Namen der betroffenen Person geführt werden. Im Rahmen der Schlichtung kann auch eine Mediation durch unabhängige Mediatorinnen/Mediatoren unentgeltlich in Anspruch genommen werden.

Hinweis

Während des Schlichtungsverfahrens gilt eine Fristenhemmung (etwa für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen), d.h. die Fristen werden aufgeschoben und eventuell vorhandene Ansprüche können nicht verfallen oder verjähren.

Verbandsklage

  • Der Österreichische Behindertenrat (das ist der Dachverband der Behindertenorganisationen Österreichs), 
  • die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt und
  • der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern 

können in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse eine Verbandsklage zur Feststellung einer Diskriminierung einbringen. Seit 1. Jänner 2018 kann von diesen Stellen gegen große Kapitalgesellschaften auch eine Verbandsklage auf Unterlassung und Beseitigung der Diskriminierung eingebracht werden.

In Angelegenheiten des Versicherungsvertragsrechts kann, wenn dadurch die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderung wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt werden, ebenfalls vom Österreichischen Behindertenrat, dem Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern und vom Behindertenanwalt eine Klage auf Unterlassung eingebracht werden.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 3, 4, 9, 10, 12 bis 17 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)

Letzte Aktualisierung: 5. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz