Sterbeurkunde
Für Sie zuständig
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211F +43 7442 511-189
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Rathaus, EG, Zimmer 001
Österreich.gv.at - Lebenslage
Recht auf Trennung
Wird das Zusammenleben mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner unzumutbar – was z.B. bei Gewalt und Misshandlungen, ständigen Beschimpfungen und Drohungen der Fall ist – hat jede/jeder das Recht, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen, ohne dass "böswilliges Verlassen" als Eheverfehlung vorliegt. Dieses begründete Verlassen der Ehewohnung kann also nicht als Scheidungsgrund verwendet werden.
Hinweis
Die Kinder dürfen beim Verlassen der Wohnung mitgenommen werden.
Lassen Sie sich beim zuständigen Bezirksgericht die Rechtmäßigkeit des Auszugs bestätigen.
Weiterführende Links
Rechtsquellen
§ 92 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz