Trauungen
Von Organisation bis Durchführung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. FSG-Novelle
Bei Verlängerung der Gültikgeitsdauer einer befristeten Lenkberechtigung wird eine vollständige Gebührenbefreiung geschaffen.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2022
- Inkrafttreten: 1. August 2022
Ziel
- Gleichstellung aller Lenkberechtigungsklassen hinsichtlich der Gebührenbefreiung bei Verlängerung der Gültigkeitsdauer
Inhalt
- Schaffung einer Gebührenbefreiung auch für andere Klassen – gleichlautend wie jene für die Klassen C und D
Hauptgesichtspunkte
Mit der 22. Führerscheingesetz-Novelle (FSG-Novelle) wird einer Entschließung des Verkehrsausschusses nachgekommen, wonach der Antrag 979/A betreffend Gebührenbefreiung bei der Verlängerung von befristeten Lenkberechtigungen einer Begutachtung unterzogen wird.
Mit der nun beschlossenen neuen Reglung wird ein Vorschlag für eine vollständige Befreiung von Gebühren in Fällen der Verlängerung befristeter Lenkberechtigungen umgesetzt. Für die Festlegung der Höhe des erwähnten Kostensatzes wird die gleiche Regelung wie für die regelmäßigen Verlängerungen von Klasse C und D gelten, weshalb die entsprechende Verordnungsermächtigung auch an dieser Stelle aufzunehmen ist.
Gleichzeitig werden einige aktuelle und dringend notwendige Änderungen bzw. Klarstellungen vorgenommen werden (Wahlrecht der örtlich zuständigen Behörde in Verlängerungs- und Umschreibungsverfahren, Löschungsfristen im Führerscheinregister und bei der Fahrprüfungsverwaltung etc.).
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 121/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie