Trauungen
Von Organisation bis Durchführung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Registerauszug Geburt (Teilregisterauszug)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.
So wie die Geburtsurkunde ist der Registerauszug Geburt (früher: "Abschrift aus dem Geburtenbuch") als Teilauszug aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Nachweis der Geburt vor den Behörden zu verwenden.
Betroffene
Damit Dritte nicht frei auf Daten zugreifen können, ist das Recht auf einen Registerauszug Geburt auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.
Voraussetzungen
Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können einen Registerauszug Geburt verlangen:
- Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
- Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Jede Personenstandsbehörde, das ist:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Standesämter in Wien (→ Stadt Wien) (MA 63)
Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, wenn die Geburt im zentralen Personenstandsregister vollständig erfasst ist.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular in Papier erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Der Registerauszug Geburt wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel – sofern die Daten im Zentralen Personenstandsregister gespeichert sind – sofort ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses
Hinweis
Über das digitale Amtsservice "Urkunde beantragen" können ein Teilauszug Geburt und weitere Auszüge aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) online bestellt werden. Für elektronische Registerauszüge fällt kein Kostenersatz an. Weiters ist über das Urkundenservice nur die Auskunft von Eigendaten möglich.
Kosten
Für den Antrag
- Mündlich: gebührenfrei
- Schriftlich: 14,30 Euro
Für die Ausstellung eines Registerauszugs Geburt
- Bundesgebühr: 7,20 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
Für die Erstausstellung eines Registerauszugs Geburt für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern der Registerauszug innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag).
Ein elektronischer Registerauszug kann über das digitale Amtsservice "Urkunde beantragen" beantragt werden: Es fällt kein Kostenersatz an.
Zusätzliche Informationen
Zusätzliche Informationen werden durch die Behörden (Standesämter) im Einzelfall erteilt.
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)
Experteninformation
Bei Personenstandsfällen, die sich vor dem 1. November 2014 ereignet haben, kann eine Nacherfassung der Daten im Register für die Ausstellung eines Registerauszuges erforderlich sein. Die Nacherfassung erfolgt durch das Standesamt, das den Personenstandsfall dokumentiert hat.
Zum Formular
Registerauszug Geburt (Geburtenbuch - Abschrift)
Authentifizierung und Signatur
- Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria oder EU Login (über das digitale Amtsservice "Urkundeservice")
- Schriftlich oder persönlich (Amtlicher Lichtbildausweis)
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen
Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort und weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres