Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Sonderkennzeichen auf österreichischen Kfz

Jedes Kfz-Kennzeichen beginnt mit einer Abkürzung für die Zulassungsbehörde und dem Landeswappen. Für Kfz, die von obersten Verwaltungsorganen, bestimmten Behörden bzw. staatsnahen Unternehmen sowie von Mitgliedern des diplomatischen Personals u.a. verwendet werden, gibt es eigene Abkürzungen. Diese sind in den folgenden Tabellen angeführt.

Bundesorgane

Diese Tabelle zeigt Sonderkennzeichen der Bundesorgane auf österreichischen Kraftfahrzeugen.
Abkürzung Verwendung des Fahrzeugs bestimmt für
A
  • den Bundespräsidenten
  • die Präsidenten des Nationalrates
  • die Präsidenten des Bundesrates
  • die Mitglieder der Bundesregierung
  • die Staatssekretäre
  • die Mitglieder der Volksanwaltschaft
  • den Präsidenten/Vizepräsidenten des Rechnungshofes
  • den Präsidenten/Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes
  • den Präsidenten/Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
  • den Präsidenten/Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes

Landesorgane

Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen und die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften bestimmt sind, werden folgende Abkürzungen verwendet:

Diese Tabelle zeigt alle Abkürzungen auf Kfz-Kennzeichen von Fahrzeugen bestimmter Landesorgane an.
Abkürzung für das Bundesland
B Burgenland
Kärnten 
Niederösterreich 
Oberösterreich 
Salzburg 
ST  Steiermark 
Tirol 
Vorarlberg 
Wien

Behörden bzw. staatsnahe Unternehmen

Diese Tabelle zeigt alle Abkürzungen der Behörden beziehungsweise staatsnahen Unternehmen auf österreichischen Kraftfahrzeugen.
Abkürzung Verwendung des Fahrzeugs im Bereich
BD

Bundesbusdienst – Omnibusse, die zur Verwendung im Kraftfahrlinienverkehr der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind

BH  Bundesheer 
BP  Bundespolizei 
FV  Finanzverwaltung 
FW Feuerwehr
JW  Justizwache 
PT  Post

Diplomatisches Personal u.a.

Folgende Zeichen dürfen an bestimmten Fahrzeugen angebracht werden:

Diese Tabelle zeigt Sonderkennzeichen auf österreichischen Kraftfahrzeugen von diplomatischem Personal und anderen.

Zeichen

Langform

Anbringung unter anderem an

CD

corps diplomatique

Dienstfahrzeugen internationaler Organisationen in Österreich oder Kfz von Mitgliedern des diplomatischen Personals der ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich

CC

corps consulaire

Kfz ausländischer Berufskonsuln in Österreich

Bei Fahrzeugen von Mitgliedern des diplomatischen Korps in Wien, von Beamten internationaler Organisationen in Österreich mit gleichartiger Rechtsstellung und anderen setzt sich das Kennzeichen grundsätzlich aus der Abkürzung für das Bundesland und dem Buchstaben "D" zusammen (z.B. Abkürzung "WD" für Fahrzeuge von Wiener Diplomaten). Bei Fahrzeugen mit dem Standort in Graz wird an Stelle der Landesabkürzung die Bezeichnung der Behörde verwendet.

Bei Fahrzeugen von Mitgliedern des Konsularkorps in Österreich setzt sich das Kennzeichen grundsätzlich aus der Abkürzung für das Bundesland und dem Buchstaben "K" zusammen (z.B. Abkürzung "WK" für das Konsularkorps Wien). Bei Fahrzeugen mit dem Standort in Graz wird an Stelle der Landesabkürzung die Bezeichnung der Behörde verwendet.

Rechtsgrundlagen

§ 26 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 4. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion