Reisepass

Für die Ausstellung von Reisepässen bitten wir Sie um Terminvereinbarung unter
T +43 7442 511 oder per Mail an post.bgs@waidhofen.at.
So können lange Wartezeiten vermieden werden!

Für Sie zuständig

35258
Anita Dötzl
T +43 7442 511-228
F +43 7442 511-99
anita.doetzl@waidhofen.at
Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Lisa-Maria Hackl
Lisa-Maria Hackl
T +43 7442 511 - 226
F +43 7442 511 - 99
lisa.hackl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Ute Huber
Ute Huber
T +43 7442 511 227
F +43 7442 511 - 99
ute.huber@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Leben in der Gemeinde Elsbethen

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Recyclinghof
Eggerweg 6
5061 Elsbethen

Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

Öffnungszeiten für Privatpersonen:

1. April bis 30. September

  • Mittwoch
    • 15 bis 18 Uhr
  • Freitag
    • 14 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12:30 Uhr

1. Oktober bis 31. März

  • Mittwoch
    • 14 bis 17 Uhr
  • Freitag
    • 14 bis 17 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12:30 Uhr

Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6
5061 Elsbethen

Telefon: +43 662 623 428 0
Fax: +43 662 627 942
E-Mail: post@gde-elsbethen.at

Amtsstunden:

  • Montag bis Donnerstag 
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 15 Uhr
  • Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Parteienverkehr

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion