Reisepass

Für die Ausstellung von Reisepässen bitten wir Sie um Terminvereinbarung unter
T +43 7442 511 oder per Mail an post.bgs@waidhofen.at.
So können lange Wartezeiten vermieden werden!

Für Sie zuständig

35258
Anita Dötzl
T +43 7442 511-228
F +43 7442 511-99
anita.doetzl@waidhofen.at
Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Lisa-Maria Hackl
Lisa-Maria Hackl
T +43 7442 511 - 226
F +43 7442 511 - 99
lisa.hackl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Ute Huber
Ute Huber
T +43 7442 511 227
F +43 7442 511 - 99
ute.huber@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Allgemeine Informationen

Personen, die eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 in häuslicher Umgebung pflegen, können sich kostenlos in der Pensionsversicherung freiwillig selbst versichern. Die Beiträge hierfür übernimmt der Bund (so wie bei der begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung). Die pflegende Angehörige/der pflegende Angehörige hat daher keinen Beitrag zu leisten.

Diese begünstigte Selbstversicherung kann auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen.

Voraussetzungen

  • Bei der zu pflegenden Person muss es sich um eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen handeln
  • Die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld – zumindest in der Stufe 3 haben
  • Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen und die Arbeitskraft der Pflegerin/des Pflegers erheblich beanspruchen
  • Der Wohnsitz der Pflegerin/des Pflegers muss sich während des Zeitraums der Pflegetätigkeit im Inland befinden

Zuständige Stelle

Den Antrag auf Selbstversicherung müssen Sie grundsätzlich bei der Pensionsversicherung (→ PV) einbringen. Der Versicherungsträger wird Sie über die weiteren Details, wie etwa die erforderlichen Unterlagen, beraten.

Zusätzliche Informationen

Bei einem Pflegefall kann jeweils nur eine Person selbst versichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

Letzte Aktualisierung: 16. September 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz