KFZ-Zulassungs​angelegen​heiten

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Österreich.gv.at - Lebenslage

Erwerb rezeptpflichtiger Medikamente

Allgemeines

In Österreich verliert ein Rezept (Kassen- oder Privatrezept) grundsätzlich zwölf Monate nach dem Ausstellungsdatum seine Gültigkeit, außer die verschreibenden Ärztinnen/Ärzte vermerken einen kürzeren Gültigkeitszeitraum auf dem Rezept. Die erste Abgabe des Medikaments muss jedoch innerhalb eines Monats nach dem auf dem Rezept angegebenen Ausstellungsdatum erfolgen.

Die Apothekerin/der Apotheker ist berechtigt, in besonderen Notfällen Arzneimittel auch ohne Vorliegen eines Rezepts abzugeben, jedoch nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung.

Erwerb rezeptpflichtiger Medikamente im Internet

In Österreich ist der Verkauf von rezeptpflichtigen Medikamenten über das Internet verboten. Österreichische Apotheken dürfen keine rezeptpflichtigen Arzneimittel innerhalb Österreichs oder ins Ausland versenden. Dies gilt auch, wenn im jeweiligem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat der Bezug von rezeptpflichtigen Arzneimitteln erlaubt wäre.

Rezepteinlösung

Rezepteinlösung eines inländischen (österreichischen) Rezepts in Österreich

Für das Einlösen eines inländischen Rezepts sind folgende Rezeptangaben erforderlich:

  • Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der Ärztin/des Arztes
  • Datum der Ausstellung (Gültigkeit)
  • Name des Arzneimittels
  • Gebrauchsanweisung
  • Darreichungsform (Kapseln, Tropfen etc.)
  • Wirkstoffmenge pro Einheit (z.B. Tablette, Ampulle)
  • Stückzahl oder Packungsgröße
  • Vorname, Zuname und Adresse der Patientin/des Patienten
  • Bei Verschreibungen für ein Kind: dessen Geburtsjahr
  • Unterschrift der Ärztin/des Arztes (Möglichkeit der elektronischen Signatur)

Kassenrezepte sind solche, die von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten mit Kassenvertrag (Vertragsärztinnen/Vertragsärzten) bzw. von Ärztinnen/Ärzten in Vertragsgruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten oder Kassenambulatorien ausgestellt werden und die einen Monat ab Ausstellung bzw. Bewilligung gültig sind. Bei der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau beträgt die Gültigkeitsdauer vier Wochen. Bei der Ausgabe der Medikamente in der Apotheke ist von der Patientin/vom Patienten für jede verschriebene Medikamentenpackung eine Rezeptgebühr zu bezahlen. Die Rezeptgebühr ist ein Selbstbehalt, den die Patientin/der Patient für ein Medikament leisten muss. Es ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Rezeptgebühr (→ ÖGK) möglich.

Im Gegensatz dazu verordnen Wahlärztinnen/Wahlärzte (sie haben kein Vertragsverhältnis zum Krankenversicherungsträger der Patientin/des Patienten), Wahlgruppenpraxen- sowie Spitalsärztinnen/Spitalsärzte grundsätzlich Medikamente auf einem Privatrezept. Für Privatrezepte ist in der Apotheke der volle Privatverkaufspreis des Medikaments zu bezahlen. Die Patientin/der Patient kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger jedoch eine Kostenerstattung beantragen.

Tipp

Es besteht die Möglichkeit, ein Privatrezept bei einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt, in einer Vertragsgruppenpraxis oder in einer Primärversorgungseinheit auf ein Kassenrezept umschreiben zu lassen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen. Eine allfällig bestehende Bewilligungspflicht entfällt dadurch nicht.

Hinweis

Ein Privatrezept kann – auch ohne Umschreibung – dann wie ein Kassenrezept eingelöst werden, wenn die betreffende Wahlärztin/der betreffende Wahlarzt eine Rezepturbefugnis hat bzw. zwischen dem zuständigen Krankenversicherungsträger und der betreffenden Krankenanstalt eine Vereinbarung zur Gleichstellung von Privatrezepten mit Kassenrezepten abgeschlossen wurde. Bewilligungspflichtige Arzneimittel sind vorab dem zuständigen Krankenversicherungsträger zur Bewilligung vorzulegen.

Rezepteinlösung eines österreichischen Rezepts in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat

Möchte eine in Österreich krankenversicherte Person ein in Österreich ausgestelltes Rezept in einem anderen Mitgliedstaat einlösen, muss sie/er diesen Umstand bei der Ausstellung der Ärztin/dem Arzt mitteilen.

  •  Die Verschreibung muss die im Rezeptpflichtgesetz vorgesehenen Rezeptangaben enthalten.
  •  Die Verschreibung muss durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Zahnärztin/einen Zahnarzt erfolgen.

Rezepteinlösung eines Rezepts aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat in Österreich

Für das Einlösen eines Rezepts aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat in Österreich sind folgende Rezeptangaben erforderlich:

  • Identität der Patientin/des Patienten: Nachname, Vorname (ausgeschrieben) und Geburtsdatum
  • Authentizität der Verordnung: Ausstellungsdatum
  • Identität der Verschreibenden/des Verschreibenden: Nachname und Vorname (ausgeschrieben); Berufsqualifikation; direkte Kontaktdaten; Adresse der Praxis (mit Angabe des Landes); Unterschrift (handschriftlich oder digital)

Hinweis

Die Verschreibung muss durch einer/einen im Ausstellungsstaat dazu berechtigten Angehörigen eines Gesundheitsberufes ausgestellt werden.

  • Identität des verschriebenen Produkts, sofern erforderlich: "Gebräuchliche Bezeichnung" (von der WHO empfohlener internationaler Freiname (INN) oder Wirkstoffname) oder Markenname, wenn es sich bei dem verschriebenen Produkt um ein biologisches Arzneimittel handelt oder die/der Verschreibende es für medizinisch erforderlich hält, da sich die Handelsnamen in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten unterscheiden; Darreichungsform (Tablette, Lösung usw.); Menge; Stärke; Dosierungsschema 

Bei einem Rezept aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat (Auslandsverschreibung) müssen die Kosten für die verschriebenen Medikamente erst einmal selbst getragen werden. Nach der Rückkehr in den jeweiligen EU-/EWR-Mitgliedstaat kann die Erstattung bei der Versicherung beantragt werden, wenn ein Anspruch auf Rückerstattung besteht.

Achtung

Apothekerinnen/Apotheker haben in Österreich das Recht, bei Zweifeln an Echtheit, Inhalt oder Verständlichkeit der Verschreibung die Abgabe eines Arzneimittels oder Medizinprodukts zu verweigern.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz