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Frauenförderung im öffentlichen Dienst
Frauenförderung im Bundesdienst
In den Ressorts des Bundes und in den obersten Organen des Bundes besteht die rechtliche Verpflichtung, einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen entgegenzuwirken und bestehende Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zu beseitigen.
Eine Unterrepräsentation von Frauen ist dann gegeben, wenn der Anteil der Frauen im Bereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer Verwendung oder Funktion unter 50 Prozent liegt. Wenn dies der Fall ist, ist die betreffende Institution verpflichtet, Maßnahmen zur Frauenförderung zu ergreifen. Bis dieser Frauenanteil in der jeweiligen Funktionsstufe erreicht ist, werden Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen.
Um die Frauenförderung zu gewährleisten, sind die Ressorts des Bundes und die obersten Organe des Bundes verpflichtet, Frauenförderungspläne zu erlassen. In den jeweiligen Frauenförderungsplänen muss festgelegt werden, in welcher Zeit und mit welchen personellen und weiterbildenden Maßnahmen eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen beseitigt wird. Zusätzlich müssen auch Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von Frauen geschaffen werden.
Die jeweiligen Frauenförderungspläne enthalten unter anderem Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils durch die bevorzugte Aufnahme gleichqualifizierter Frauen (im Vergleich zu einem männlichen Mitbewerber), Förderungsmaßnahmen, um einen beruflichen Aufstieg von Frauen zu gewährleisten und Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Frauenförderung in den Bundesländern und Gemeinden
Im Bereich des öffentlichen Diensts der einzelnen Bundesländer und Gemeinden besteht ebenfalls eine rechtliche Verpflichtung zur Frauenförderung. Die Bundesländer haben eigene Landesgesetze (z.B. NÖ Gleichbehandlungsgesetz) erlassen, in welchen konkrete Maßnahmen zur Frauenförderung bei einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen verankert sind.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion