Ehefähigkeit - Ermittlung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Für Sie zuständig
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Österreich.gv.at - Lebenslage
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz