Ehefähigkeit - Ermittlung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Österreich.gv.at - Lebenslage
"Blaulichtsteuer"
Sinnverwandter Begriff: Unfallmeldegebühr
Eine Unfallmeldegebühr oder "Blaulichtsteuer" muss bezahlt werden, wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gerufen wird, obwohl der Datenaustausch (Name und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus fällt die Blaulichtsteuer u.a. auch an, wenn eine Unfallbeteiligte/ein Unfallbeteiligter, die/der die Polizei nicht gerufen hat, eine Ausfertigung des Polizeiprotokolls verlangt.
Die Gebühr ist im Gesetz pauschal mit 36 Euro festgesetzt.
Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.
Ausführliche Informationen zum Thema "Richtiges Verhalten bei einem Verkehrsunfall" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion