Ehefähigkeit - Ermittlung
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post.standesamt@waidhofen.at
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
Bei welcher Personenstandsbehörde muss ich meinen Antrag auf Geschlechtsänderung oder -berichtigung einbringen?
Allgemeine Informationen
Im Zentralen Personenstandsregister werden
- die Geburten aller österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und
- aller in Österreich geborenen Personen (unabhängig von der Staatsbürgerschaft)
einschließlich der Geschlechtszugehörigkeit eingetragen. Erfasst werden darüber hinaus in Österreich lebende Konventionsflüchtlinge und Staatenlose sowie Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit.
Hinweis
Für Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch einen Asylstatus haben, gilt grundsätzlich für die Personenstandsänderung das Recht des Landes ihrer Staatsbürgerschaft (dieses kann auf das österreichisches Recht verweisen).
Nach Bewilligung der Geschlechtsänderung oder -berichtigung werden die Daten über den Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) geändert und es kann eine neue Geburtsurkunde auf Antrag ausgestellt werden.
Voraussetzungen
Transidentität ("Transsexualität"; Gender-Dysphorie; Gender-Inkongruenz)
Transidentität bedeutet, dass eine Person medizinisch einem Geschlecht zugewiesen ist, sich in diesem Geschlecht aber falsch oder unzureichend beschrieben fühlt bzw. jede Form der Geschlechtszuordnung und Kategorisierung ablehnt. Das psychische Geschlecht bzw. die Geschlechtsidentität stimmt somit nicht mit dem biologischen Geschlecht überein (laut "Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt zu Intersexualität und Transidentität").
Eine geschlechtsangleichende Operation ist für eine Änderung des Geschlechts in Österreich keine Voraussetzung.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur im Zusammenhang mit Transidentität ist für die Änderung des Geschlechtes ein irreversibles Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht und eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts gefordert (VwGH 15.09.2009, 2008/06/0032, VwSlg 17746 A/2009). Dies kann in aller Regel nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ausreichend geklärt werden.
Nähere Informationen gibt die verfahrensführende Behörde.
Erforderlich ist ein Gutachten einer Fachärztin/eines Facharztes für Psychiatrie oder einer Psychotherapeutin/eines Psychotherapeuten oder einer klinischen Psychologin/eines klinischen Psychologen, das Folgendes enthält:
- Erklärung, dass ein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht besteht und dieses aller Voraussicht nach weitgehend irreversibel ist
- Mitteilung, dass eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts zum Ausdruck kommt
Intersexualität
Man spricht von Intersexualität, wenn bei einer Person in medizinischer Hinsicht ungewiss ist, ob sie dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuzuordnen ist, weil eine atypische Entwicklung der geschlechtsdifferenzierenden Merkmale besteht (Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt zu Intersexualität und Transidentität).
Mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wurde festgestellt, dass es eine weitere, vom männlichen und weiblichen Geschlecht biologisch verschiedene Geschlechtskategorie (Intersexualität) gibt. Diese intersexuellen Personen haben ein Recht auf Eintragung ihrer Geschlechtskategorie (= sog. „3. Geschlecht“) im Personenstandsregister (VfSlg 20258/2018).
Für die Eintragung der Geschlechtskategorie stehen die Begriffe "divers", "inter", "offen" und „keine Angabe“ zur Verfügung.
Das Geschlecht wird in der Regel erstmalig durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Hebamme bei der Geburt bestimmt. Bei der Geburt eines Kindes können neben männlich und weiblich folgende Geschlechtsbezeichnungen eingetragen werden: offen, divers oder inter oder von jeglicher Angabe abgesehen werden. Eine solche Eintragung setzt voraus, dass für die Ärztin/den Arzt oder die Hebamme nach der Geburt des Kindes eine eindeutige Zuordnung des Geschlechts zu männlich oder weiblich nicht möglich ist.
Nach den Vorgaben der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Eintragung einer intersexuellen Geschlechtskategorie unter folgender Voraussetzung bewilligt werden:
Vorlage eines Fachgutachtens mit der Darlegung, dass das Geschlecht der antragstellenden Person auf Grund ihrer chromosomalen, anatomischen und/oder hormonellen Entwicklung weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden kann.
Zuständige Stelle
Anträge auf Geschlechtsänderung bzw. -berichtigung sind grundsätzlich bei einer Personenstandsbehörde einzubringen.
Personenstandsbehörden sind:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: die Standesämter in Wien
Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde (Standesamt) kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Weitere Behördenwege
Erst nach der Änderung des Geschlechts kann ein neuer, geschlechtsspezifischer Vorname durch eine Namensänderung von Erwachsenen bzw. von Minderjährigen angenommen werden.
Tipp
In Österreich können Namensänderungen von ausländischen Staatangehörigen nur dann durchgeführt werden, wenn diese staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Das Standesamt stellt in weiterer Folge auf Antrag eine neue Geburtsurkunde aus. Mit dieser Geburtsurkunde kann die Neuausstellung aller anderen relevanten Dokumente beantragt werden, wie z.B.
- Meldebestätigung
- Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis,
- Neuausstellung eines Reisepasses
- Führerschein - Duplikat
Weiterführende Links
- Intersexualität und Transidentität – Stellungnahme der Bioethikkommission (→ BKA)
- Personenstandsänderung (→ Stadt Wien)
- Erkenntnis des VwGH, VwSlg 17746 A/2009
- Erkenntnis des VfGH, VfSlg 20258/2018
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 41 Personenstandsgesetz (PStG 2013)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres