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Korruptionsstrafrecht im öffentlichen Bereich
Das Korruptionsstrafrecht soll unter anderem verhindern, dass eine Person, die ein Amt im staatlichen Bereich innehat, also eine Amtsträgerin/ein Amtsträger, ihre/seine Position missbraucht, um z.B. sich einen Vorteil zu verschaffen.
Der Begriff "Amtsträger"
Grundsätzlich sind alle Rechtsträger des öffentlichen Rechts vom Korruptionsstrafrecht erfasst, wie z.B. die Universitäten.
Es ist jeder als Amtsträger erfasst, der als Organ eines Unternehmens oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen tätig ist,
- an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar
- mit mindestens 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind,
- jedenfalls aber alle Organmitglieder bzw. Bedienstete von Unternehmen, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Bundesländer oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegen.
Die aktive und passive Bestechung von inländischen Abgeordneten ist in vollem Umfang strafbar.
Vorteilsannahme und "Anfüttern"
Amtsträger oder Schiedsrichter dürfen nie für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts Vorteile fordern. Annehmen dürfen sie diese nur dann, wenn sich der Vorteil als "gebührlicher Vorteil" erweist.
"Gebührliche Vorteile" sind
- Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen einer Veranstaltung gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht
- Vorteile für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger oder der Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt
Beispiel: Spenden zur Förderung der Kunst und Wissenschaft, ohne dabei einen bestimmenden Einfluss zur Zweckverwendung auszuüben, gelten als gebührlicher Vorteil. - Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, außer die Tat wird gewerbsmäßig begangen
Strafbar ist auch, wenn ein Amtsträger oder ein Schiedsrichter mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger oder Schiedsrichter beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt. Das entscheidende Kriterium ist dabei eine Beeinflussung der Tätigkeit des Amtsträgers.
Umgekehrt ist auch derjenige strafbar, der einen Vorteil zur Beeinflussung einem Amtsträger zuwendet ("Anfüttern").
Zuständiges Gericht bei einem Auslandsbezug
Sämtliche Korruptionsdelikte, wie z.B. die Bestechung oder Vorteilszuwendung, von nicht österreichischen Amtsträgern durch Österreicher im Ausland sind, unabhängig davon, ob am Tatort die Strafbarkeit gegeben ist, in Österreich strafbar.
Strafbar ist dies auch, wenn die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder eines österreichischen Schiedsrichters begangen wurde.
Rechtsgrundlagen
- § 64 Abs 1 Z 2, 2a Strafgesetzbuch (StGB)
- § 74 Abs 1 Z 4a Strafgesetzbuch (StGB)
- §§ 305 bis 309 Strafgesetzbuch (StGB)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion