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Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 33. StVO-Novelle
Es werden der Rad- und Fußgängerverkehr gefördert.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2022
- Inkrafttreten: 1. Oktober 2022
Ziel
- Förderung der sanften Mobilität sowie Steigerung der Verkehrssicherheit speziell für Kinder und Jugendliche
Inhalt
- Adaptierung der Verhaltensvorschriften im Bereich des Radverkehrs und des Fußgängerverkehrs sowie im Bereich Kinder im Straßenverkehr; Schaffung von Verordnungsermächtigungen für Behörden zur Erreichung der Ziele
Hauptgesichtspunkte
Es wird mehr Platz und Sicherheit für den Fußgänger- und Radverkehr geschaffen. Vorgesehen sind etwa Änderungen der Parkbestimmungen und Regeln für das Rechtsaabiegen.
Bei den Parkbestimmungen wird eine Änderung vorgenommen. Ein Hineinragen eines Fahrzeugs auf den Gehsteig wird nur mehr im geringfügigen Ausmaß erlaubt sein, abhängig von der Gesamtbreite des betroffenen Gehsteigs. Als "geringfügig" werden dabei etwa ein Seitenspiegel oder die Stoßstange gelten. Erlaubt werden auch Ladetätigkeiten von zehn Minuten. Parkbewilligungen für Kurzparkzonen (Parkpickerl) werden neben Zulassungsbesitzerinnen/Zulassungsbesitzern und Leasingnehmerinnen/Leasingnehmern auch Personen erhalten, die ein Fahrzeug langzeitgemietet haben. Als Minimum für den Erhalt einer Bewilligung werden vier Monate gelten. Das wird auch gelten, wenn Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ihr Fahrzeug oder ihr geleastes Auto für die Privatnutzung überlassen.
In der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden wird die Einrichtung von "Schulstraßen" via Verordnung ermöglicht. In Schulstraßen wird das Gehen auf der Fahrbahn gestattet, Fahrzeugverkehr hingegen verboten. Ausgenommen vom Fahrverbot werden der Fahrradverkehr, Krankentransporte und Schülertransporte. Erlaubt wird die Befahrung mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr. Auch öffentliche Verkehrsmittel und der Anrainerverkehr werden gestattet.
Das Abbiegen bei Rot wird künftig für Radfahrerinnen/Radfahrer erlaubt sein, sofern eine entsprechende Zusatztafel angebracht ist. In jedem Fall wird man dabei kurz anhalten müssen. Ebenfalls möglich sein wird unter bestimmten Voraussetzungen das Nebeneinanderfahren von Radfahrerinnen/Radfahrern. So wird es neben einem Kind unter zwölf Jahren immer gestattet sein, ausgenommen sind Schienenstraßen. Das Nebeneinanderfahren, das bisher für alle Radfahrerinnen/Radfahrer auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen erlaubt war, wird nun auch in Tempo-30-Zonen erlaubt sein.
Mit der Novelle wird auch der Mindestabstand beim Überholen von Radfahrerinnen/Radfahrern neu definiert. Außerhalb des Ortsgebietes wird er mindestens zwei Meter Abstand betragen, während innerorts 1,5 Meter als ausreichend gelten werden.
Im Sinne der Fußgängersicherheit wird es Fahrzeugen im Haltestellenbereich nicht erlaubt sein, auf der für Ein- und Ausstieg vorgesehenen Seite an einem öffentlichen Verkehrsmittel vorbeizufahren, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Weiters werden auch fußgängerfreundlichere Ampelschaltungen mit schnelleren und längeren Grünphasen sowie ein Hinderungs- und Gefährdungsverbot auf Gehsteigen gewährleistet.
Weiterführende Links
- BGBl. I Nr. 122/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie