Meldeamt
In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.
Sie erhalten am Meldeamt:
- Meldebestätigungen
- Meldeauskunft
- An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes
Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Versicherungszuständigkeit
- Versicherungszuständigkeit im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung
- Versicherungszuständigkeit im Rahmen einer privaten Versicherung
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Versicherungszuständigkeit im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung
In Österreich besteht grundsätzlich für alle im Inland selbstständig und unselbstständig erwerbstätigen Personen sowie für bestimmte Angehörige das System der Pflichtversicherung. Pflichtversicherung bedeutet, dass die gesetzliche Versicherung ohne Wissen und Willen der/des Versicherten bei Vorliegen der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zustande kommt. Die Sozialversicherung bietet Leistungen der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung an.
Es ist nur ein Staat für alle sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zuständig. Dies kann zum Beispiel dazu führen, dass trotz einer Beschäftigung bzw. selbstständiger Erwerbstätigkeit in Österreich ein anderer Staat für die Sozialversicherung der versicherten Person zuständig ist, wobei dann auch die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften dieses anderen Staates für das Beschäftigungsverhältnis oder für die selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich anzuwenden sind.
Umgekehrt kann auch Österreich für ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zuständig sein und es sind in diesem Fall die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Auch bei Kindergartenkindern, Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten ist die Frage der Versicherungszuständigkeit, also welcher Staat zuständig ist, ihre sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zu betreiben, zu klären. Damit ist mit dem Besuch einer österreichischen Schule oder einer Universität nicht in allen Fällen ein Unfallversicherungsschutz aus der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung verbunden.
Im Falle eines Arbeitsunfalls ist einer der folgenden Unfallversicherungsträger zuständig:
- Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (→ AUVA)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (→ BVAEB)
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)
Untergliedert nach der Erwerbstätigkeit der/des Versicherten, sind jedoch in den nachstehend genannten sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen jeweils unterschiedliche Personenkreise erfasst:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Unfallversicherung für:
- Unselbstständig Erwerbstätige
- Lehrlinge
- In freien Dienstverhältnissen Beschäftigte
- Geringfügig Beschäftigte
- Selbstständig Erwerbstätige (meist pflichtversichert; wenn nicht: Möglichkeit der Selbstversicherung)
- Schülerinnen/Schüler
- Studentinnen/Studenten
- Kindergartenkinder im verpflichtenden Kindergartenjahr
- Personen in Beschäftigungstherapie
- Mitglieder und Helferinnen/Helfer freiwilliger Hilfsorganisationen
- Volontärinnen/Volontäre
Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
- Unfallversicherung für:
- Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land oder zu einer Gemeinde
- Vertragsbedienstete des Bundes, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 1998 begründet wurde (sonst ASVG)
- Vertragsbedienstete der Bundesländer, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde (sonst ASVG)
- Vertragsbedienstete in Gemeindeverbänden und Gemeinden, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde (sonst ASVG)
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002
- Personen, die durch Wahl, Bestellung oder Entsendung eine öffentliche Staatsfunktion ausüben
- Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
- Bedienstete bei Eisenbahnen, sofern diese dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern
- Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben
- Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben
- Die am 31.12.2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, auch wenn das Dienstverhältnis infolge eines Betriebsübergangs auf ein anderes Unternehmen übergeht
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Unfallversicherung für:
- Bäuerinnen/Bauern (Betriebsführerinnen/Betriebsführer)
- Hauptberuflich mittätige Familienangehörige (z.B. Ehepartnerinnen/Ehepartner, Kinder)
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)
- Mitglieder einer Ärztekammer (wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzte in der Ärzteliste eingetragen sind)
- Mitglieder der österreichischen Zahnärztekammer (ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzte in die Zahnärzteliste eingetragen sind)
Versicherungszuständigkeit im Rahmen einer privaten Versicherung
Prüfen Sie, inwieweit Ihre gesetzliche Sozialversicherung mögliche Risken und Kosten im Falle eines Arbeitsunfalls decken würde. Durch den Abschluss einer privaten Unfallversicherung bei einer Versicherung Ihrer Wahl kann jeder für sich und die Hinterbliebenen zusätzlich Vorsorge treffen.
Für den Bereich des Arbeitsunfalls kommen etwa folgende private Versicherungsvarianten in Betracht:
- Unfallversicherung
- Unfalltod- und Unfallinvalidität Zusatzversicherung
- Krankenversicherung
- Lebensversicherung
- Rechtsschutzversicherung
Weiterführende Links
Liste der Versicherungsunternehmen (→ VVO)
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 7, 8, 19 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 1 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
- § 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- § 2 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)
- Art 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz